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Weitere Informationen |
- DIN EN ISO 9612 "Bestimmung der Lärmexposition am Arbeitsplatz"
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Lärm ist jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens (Hörminderungen oder Gehörschäden (BK 2301)) oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann. Dazu gehören auch Beeinträchtigungen der Gesundheit durch extraaurale Lärmwirkungen (= nicht das Innenohr betreffend, wie lärmbedingte Stresswirkungen).
Zum Schutz vor Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit durch Einwirkung von Lärm sind zum Schutz vor Beeinträchtigungen des Hörvermögens oder von Gehörschäden untere und obere Auslösewerte sowie maximal zulässige Expositionswerte in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) festgelegt. In den Technischen Regeln zur LärmVibrationsArbSchV werden die Bestimmungen der Verordnung konkretisiert (TRLV Lärm). Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung gibt die folgenden Auslösewerte oder maximal zulässigen Expositionswerte vor, die jeweils bestimmte Präventionsmaßnahmen nach sich ziehen:
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LärmVibrationsArbSchV |
(vor März 2007) UVV "Lärm" (BGV B3) |
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LEX,8h |
LpC,peak |
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- Untere Auslösewerte (§ 6 Nr. 2) (Ohne dämmende Wirkung Gehörschutz) |
80 dB(A) |
135 dB(C) |
85 dB(A) oder nichtbewerteter momentaner Schalldruck > 140 dB |
- Obere Auslösewerte (§ 6 Nr. 1) (Ohne dämmende Wirkung Gehörschutz) |
85 dB(A) |
137 dB(C) |
90 dB(A) oder nichtbewerteter momentaner Schalldruck > 140 dB |
- Auswahl Gehörschutz... unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung Gehörschutz muss ≤ max. zul. Expositionswerte am Gehör sichergestellt werden |
85 dB(A) |
137 dB(C) |
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Tabelle 1 Gültige Werte
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes - Gefährdungsbeurteilung - muss der Unternehmer oder die Unternehmerin zunächst feststellen, ob die Beschäftigten Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist das der Fall, müssen alle davon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten beurteilt werden. In diesem Zusammenhang werden die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz ermittelt und bewertet. Dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung entsprechend müssen Sie als Unternehmerin oder als Unternehmer Schutzmaßnahmen festlegen.
In Abhängigkeit von der Lärmexposition müssen Sie als Unternehmerin oder als Unternehmer folgende Maßnahmen ergreifen:
Ermittlung der Lärmexposition
Die Lärmexposition ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung von einer fachkundigen Person, wie der Fachkraft für Arbeitssicherheit, zu ermitteln. Messungen sind nur erforderlich, wenn aus Vergleichswerten keine gesicherte Aussage darüber möglich ist, ob die Auslösewerte eingehalten werden. Messungen sind nach dem Stand der Technik durchzuführen, das bedeutet, unter Anwendung der TRLV Lärm Teil 2 oder der entsprechenden Messnorm DIN EN ISO 9612.
Kennzeichnung von Lärmbereichen
Eine langjährige tägliche Lärmexposition von 85 dB(A) kann zur Entstehung von Gehörschäden führen. Deshalb sind Bereiche, in denen diese Belastung auftritt, als Lärmbereiche zu kennzeichnen. Entsprechend der Sicherheitskennzeichnung müssen alle Beschäftigten Gehörschutz tragen, auch wenn sie sich nur kurzzeitig dort aufhalten.
Lärmschutzmaßnahmen
Grundsätzlich besteht die Forderung, Lärmbelastungen an Arbeitsplätzen zu vermeiden oder soweit wie möglich zu verringern (Minimierungsgebot).
Als Maßstab dient dabei der Stand der Technik.
Werden die Auslösewerte der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung erreicht oder überschritten, müssen die Betriebe die oben genannten Schutzmaßnahmen ergreifen. Dabei gilt die Reihenfolge TOP:
T: Technische Lösungen, z. B. Einhausung der Elektroöfen, Begrenzungsflächen lärmabsorbierend ausführen (Leitstandaußenwände), Kapselung der lärmintensiven Aggregate (Pumpen, Verdichter, Gebläse), Einsatz lärmarmer Düsen.
O: Organisatorische Maßnahmen, wie lärmintensive Arbeiten auf bestimmte Zeiten beschränken, z. B. durch Wechseltätigkeit.
P: Persönliche Schutzmaßnahmen, das bedeutet: geeignete Gehörschützer verwenden, arbeitsmedizinische Vorsorge berücksichtigen.
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Persönliche Schutzausrüstung |
Auswahl geeigneter Gehörschützer
Lassen sich Lärmbelastungen nicht vermeiden, ist geeigneter Gehörschutz auszuwählen. Unter dem Gehörschützer sind die maximal zulässigen Expositionswerte LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) einzuhalten. Deshalb ist eine sorgfältige Gehörschutzauswahl entsprechend der DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz" notwendig. Das Institut für Arbeitsschutz bietet im Internet ein Auswahlprogramm an.
Um beim Tragen von Gehörschutz eine Verständigung untereinander zu gewährleisten und akustische Warnsignale wahrnehmen zu kö...