Nach der TRGS 906 in Verbindung mit der TRGS 551 werden Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte krebserzeugenden polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) ausgesetzt sind, als krebserzeugend bezeichnet, wenn diese eine Konzentration an Benzo[a]pyren (BaP) von 50 mg/kg und mehr aufweisen.
Wegen der Vielzahl an möglichen PAK wurde als Leitkomponente oder Bezugssubstanz Benzo[a]pyren gewählt.
Die PAK können in Steinkohlenruß, Steinkohlenteer oder Steinkohlenteerpech enthalten sein oder durch Pyrolyse von organischem Material entstehen, zum Beispiel nach Bränden durch unvollständige Verbrennung von organischem Material.
In der Aluminiumindustrie wird Steinkohlenteerpech als Bindemittel für die Herstellung von "grünen" Anoden eingesetzt.
Für die Feuerfestzustellung werden überwiegend feuerfeste Baustoffe mit Polymerbindern oder Bitumen als Binder eingesetzt. Wegen der höheren Verschleißfestigkeit kommen jedoch weiterhin feuerfeste Baustoffe mit Steinkohlenteer als Bindemittel zum Einsatz. Bei der Trocknung und Pyrolyse der organischen Binder werden während der ersten Schmelzen nach Neuzustellung PAK freigesetzt. Eine Exposition der Ofenmaurer kann jedoch bei der Neuzustellung nicht ausgeschlossen werden.
BaP ist nach Anhang VI der CLP-Verordnung unter anderem als krebserzeugend (Kategorie 1B), keimzellmutagen (Kategorie 1B) und reproduktionstoxisch (Kategorie 1B) eingestuft.
Für BaP in Pyrolyseprodukten aus organischem Material wurde eine Exposition-Risiko-Beziehung (ERB) aufgestellt und Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen in der TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" veröffentlicht.
PAK sind hautresorptiv und können Hautkrebs erzeugen. Darüber hinaus sind PAK durch UV-Licht sensibilisierende Stoffe (photosensibilisierend) und können daher in Verbindung mit Sonnenlichtexposition zur Überempfindlichkeit der Haut führen.
- Substitutionsprüfung nach § 6 Gefahrstoffverordnung
- Bei Absaugsystemen, die in geschlossene Systeme integriert sind, müssen austretende Gefahrstoffe wirksam erfasst und gefahrlos abgeführt werden. Vor Abgabe der abgesaugten Luft ins Freie muss sie einer Abgasreinigungseinrichtung zugeführt werden.
- Ist eine vollständige Erfassung und gefahrlose Entsorgung austretender PAK-haltiger Gefahrstoffe nicht möglich, sind weitere lufttechnische Maßnahmen, wie Arbeitsplatzlüftungen, erforderlich. Soweit technisch möglich sind für die Beschäftigten geschlossene, klimatisierte Bedienungsstände einzurichten. Die dem Bedienungsstand zugeführte Luft kann der Umgebung entnommen werden, wenn sie PAK-haltige Gefahrstoffe nur als Schwebstäube enthält und gereinigt ist.
- Die Zahl der Beschäftigten in den betroffenen Bereichen ist auf ein Minimum zu beschränken. Als Unternehmer oder als Unternehmerin sorgen Sie dafür, dass die Arbeitsbereiche räumlich abgegrenzt und Unbefugten das Betreten durch das Verbotszeichen "Halt. Zutritt verboten" untersagt ist.
- Veranlassen Sie eine regelmäßige Reinigung aller Räume, Anlagen und Geräte.
- Es gelten Hygienemaßnahmen zur Reduzierung der oralen und dermalen Exposition (vgl. 3.8.4 "Krebserzeugende (K), keimzellmutagene (M) oder reproduktionstoxische (R) Stoffe").
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Die Beschäftigten, die Umgang mit PAK haben und hatten, müssen in einer Expositionsdatenbank erfasst und geführt werden. Sie können eine eigene Datenbank führen oder die Zentrale Expositionsdatenbank der DGUV nutzen.
- Der Atemschutz für die Beschäftigten ist abhängig von der BaP-Konzentration in der Atemluft. Die persönliche Schutzausrüstung für Atemschutz und die entsprechenden Filterklassen für die unterschiedlichen Tätigkeiten sind in der TRGS 551 beschrieben.
- Zum Schutz vor PAK-haltigen Feststoffen (z. B. Staub) sind grundsätzlich Chemikalienschutzhandschuhe nach DIN EN 374 aus Nitril- oder Butylkautschuk geeignet.
- Bei staubförmiger PAK-Belastung ist dichtschließende textile Arbeitskleidung erforderlich. Bei starker Verschmutzung der Arbeitskleidung müssen Schutzanzüge, vorzugsweise Einwegschutzanzüge, benutzt werden. Zum Schutz vor PAK-haltigen Stäuben eignen sich Schutzanzüge der Kategorie III, mindestens Typ 5 nach DIN EN ISO 13982-1.
- Das Instandhaltungspersonal kann kurzfristig sehr hohen Konzentrationen von BaP ausgesetzt sein und unterliegt deshalb nach der TRGS 551 besonderen Schutzmaßnahmen.