Aufgrund der eingesetzten Betriebsmedien besteht in Wärmebehandlungsbetrieben eine erhöhte Brandgefahr. Damit diese Gefahr bei Ihnen nicht zur Wirkung kommt, empfiehlt es sich, Brandschutzmaßnahmen konsequent umzusetzen und den besonderen Randbedingungen von Wärmebehandlungsbetrieben Rechnung zu tragen.

Rechtliche Grundlagen
  • Arbeitsstättenverordnung § 4 "Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten"
  • Arbeitsschutzgesetz § 10 "Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen"
  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" § 22 "Notfallmaßnahmen"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan"
Weitere Informationen
  • DGUV Information 205-001 "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz"
  • DGUV Information 205-003 "Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten"
  • DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer - Ausbildung und Befähigung"
  • DGUV Information des Sachgebiets "Betrieblicher Brandschutz" im Fachbereich "Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz" der DGUV "Einsatz von Löschdecken"

    www.dguv.de/publikationen Suche:12561

Gefährdungen

Kommt es zu einem Brand, ist neben den Sachschäden auch mit Personenschäden zu rechnen. Die Personenschäden gehen im Wesentlichen auf folgende Gefährdungen zurück:

  • Einatmen von Rauchgasen
  • Verbrennen an heißen Teilen und Medien
  • Verbrennungen durch Flammen
Maßnahmen

Für Bereiche, in denen die Lage, die Ausdehnung oder die Art der Benutzung (z. B. brand- und giftstoffgefährdete Räume) dies erfordert, müssen Sie einen Flucht- und Rettungsplan aufstellen.

Um Bränden vorzubeugen oder die Auswirkung von Bränden so gering wie möglich zu halten, sollten Sie folgende Maßnahmen in Ihrem Betrieb umsetzen:

Abb. 4 Erhöhte Brandlast durch ölgetränkte Putztücher

  • Brandlast im Umfeld von Wärmebehandlungsanlagen so gering wie möglich halten. Grundlegende Maßnahmen sind zum Beispiel:

    • Verpackungsmaterial entfernen.
    • Ölauffangtassen regelmäßig leeren.
    • Ölablagerungen auf Anlagen regelmäßig entfernen.
    • Ölbindemittel umgehend wegräumen, nachdem ausgetretenes Öl aufgenommen ist.
    • Ölverschmutzte Materialien, wie Putzlappen, und andere verölte Abfälle sollten Sie nicht im Umfeld von Ofenanlagen sammeln. Können Sie dies aus betrieblichen Gründen nicht vermeiden, benützen Sie metallische, selbstschließende Behälter.
    • Mit nitrit-/nitrathaltigen Salzen verunreinigte organische Materialien, z. B. Holz, Lumpen, stellen eine schwer zu löschende Brandlast dar, daher sind diese Materialien aus dem Umfeld von Salzbädern zu entfernen.
  • Halten Sie eine ausreichende Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen (z. B. Feuerlöscher), für die vor Ort vorhandenen Brandklassen an gut erreichbaren Stellen vor. Hierbei ist die potentielle Brandlast zu berücksichtigen. So ist Wasser bei Ölbadbränden oder bei Bränden im Umfeld von Salzbädern ein ungeeignetes Löschmittel.
  • Bei cyanid oder nitrit-/nitrathaltige Salzschmelzen müssen Feuerlöscher mit basisch eingestelltem Löschpulver bereitgestellt werden. Bei säurehaltigen Löschmitteln besteht bei cyanidhaltigen Salzen die Möglichkeit der Bildung von Blausäure und bei nitrit-/nitrathaltigen Salzen die Möglichkeit der Bildung von nitrosen Gasen.
  • Statten Sie Bereiche mit erhöhter Brandgefahr mit automatischen Brandmeldeanlagen aus, um Entstehungsbrände frühzeitig zu erkennen.
  • Bei sämtlichen baulichen Maßnahmen zum Brandschutz sind die länderspezifischen Landesbauordnungen sowie Industriebaurichtlinien einzuhalten.
  • Ist eine Brandbekämpfung mit Feuerlöscheinrichtungen wegen der Eigengefährdung nicht möglich oder sind gefährdete Bereiche nicht zugänglich, kann es sinnvoll sein, ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen zu installieren (z. B. Sprinkleranlagen, Sprühwasserlöschanlagen, Feinsprühlöschanlagen, Schaum-, Pulver- oder Gaslöschanlagen).
  • Beim Einsatz von CO2 als Löschmittel ist die Sauerstoffverdrängung und damit die Erstickungsgefahr zu beachten. So sind CO2 -Feuerlöscher für kleine Räume ungeeignet. Bei CO2 -Löschanlagen kann daher ein Evakuierungskonzept erforderlich sein.
  • Es hat sich bewährt, möglichst alle im Betrieb Beschäftigten zur Funktion der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen. Lassen Sie sie regelmäßig den Umgang damit üben. Je besser Ihre Beschäftigten diesen Umgang beherrschen, desto sicherer werden Entstehungsbrände gelöscht, bevor ein größerer Schaden entsteht. Beschäftigte, die in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung tätig sind, sind bevorzugt als Brandschutzhelfer und Brandschutzhelferinnen auszubilden, mindestens jedoch 5 % der Belegschaft.
  • Benennen Sie eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten. Diese Person berät und unterstützt Sie zu Themen des betrieblichen Brandschutzes.
  • Erstellen Sie ein Konzept für Notfälle, das Brände, Unfälle und Evakuierungsanlässe abdeckt. In dem Notfallkonzept sollten Sie folgende Punkte berücksichtigen:

    • Meldekette bei Notfällen
    • Bergung von Verletzten
    • Evakuierungskonzept für die...

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