Brände und Explosionen sind oft die unmittelbaren Auslöser von Unfällen und von großen Sachschäden. Der Verlust menschlichen Lebens und die Beeinträchtigung der Gesundheit durch den Brand und seine Nebenwirkungen wiegen ungleich schwerer als ein Sachschaden.

Gebäude und Anlagen müssen nach einem Brand mit mehr oder weniger großem Aufwand instandgesetzt, zerstörte Betriebsmittel neu beschafft werden. Dem vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu.

Abb. 4

Brandschutzzeichen "Feuerlöscher"

Rechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Landesbauordnungen (LBauO, bes. Kapitel "Sonderbauten")
  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 800 "Brandschutzmaßnahmen"

 

Weitere Informationen
  • DGUV Information 205-001 "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz"
  • DGUV Information 205-003 "Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten"
  • DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer"
  • DGUV Information 209-090 "Tätigkeiten mit Magnesium"
  • Muster-Industriebaurichtlinie (MIndBauRL)
  • VdS-Richtlinien

 

Gefährdungen

Brände und Explosionen können große Personen- oder Sachschäden verursachen.

Maßnahmen

Technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Bestandteile der Planung von Arbeitsplätzen und Fertigungsabläufen. Dazu gehören auch Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen. Sie liegen im Verantwortungsbereich des Unternehmers oder der Unternehmerin und der von ihm oder ihr beauftragten Personen. Weitere Informationen dazu finden Sie auch in der DGUV Information 205-001 "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz".

Im Rahmen der Erstellung der erforderlichen Brandschutzordnung muss auch die Verwendung eines Erlaubnis- und Freigabescheinverfahrens für Heißarbeiten berücksichtigt werden.

Grundsätzlich sollen Brandschutzmaßnahmen

  • Brände verhüten,
  • die Personenrettung garantieren,
  • die Brandbekämpfung sicherstellen,
  • Sachschäden minimieren.

1. Bauliche Maßnahmen

Die baulichen Maßnahmen richten sich nach den Brandschutzkonzepten und Brandschutznachweisen, die gießereispezifisch erstellt werden müssen. Regelungen dazu werden im Rahmen der Baugenehmigung definiert. Darüber hinaus sind für die einzelnen Anlagen die entsprechenden Anforderungen der Hersteller zu beachten.

1.1 Allgemeines

Das Brandverhalten der Produktwerkstoffe und der Betriebs- und Einsatzmittel ist bei allen Brandschutzmaßnahmen gesondert zu berücksichtigen. Das betrifft sowohl die baulichen Brandschutzmaßnahmen als auch die Auswahl der Löschmittel.

Die Wasserversorgung für den Brandschutz muss der jeweiligen Bauordnung der Bundesländer entsprechen und die jeweilige Industriebaurichtlinie muss berücksichtigt werden.

Bei Magnesium darf kein Wasser oder CO2 als Löschmittel verwendet werden.

1.2 Bandanlagen

Bandanlagen sollten mit stationären Löschanlagen ausgestattet werden.

1.3 Schmelzbetrieb und Ofenanlagen/Vergieß- und Warmhalteöfen

Die Feuerfestausmauerung ist ein wesentlicher Faktor für die Verhinderung des Austritts von feuerflüssigen Massen. Aus diesem Grund müssen der Herstellung und der Überwachung während des Betriebs erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Dafür eignen sich technische und organisatorische Maßnahmen, die wiederum dokumentiert werden müssen.

Es sind technische Maßnahmen erforderlich, um die Beschäftigten vor dem Austritt feuerflüssiger Massen zu schützen. Notauffanggruben müssen so groß sein, dass sie das gesamte Schmelzvolumen aufnehmen können und trocken und brandlastenfrei gehalten werden.

Schutzwände müssen eventuell eingezogen werden, um benachbarte Bereiche und Anlagenteile (Hydraulikanlagen, auch elektrische Bauteile) vor austretenden feuerflüssigen Massen und Strahlungshitze zu schützen.

1.4 Form- und Gießstrecken, Gießbereiche

Brandlasten müssen in den Gießbereichen minimiert werden.

Zeitnahes und kontrolliertes Zünden der Gießgase ist hier zur Brand- und Explosionsvermeidung zwingend erforderlich.

Besonders die angrenzenden Medienversorgungsleitungen müssen dabei beachtet werden.

1.5 Filteranlagen, Abluft

Brände in Filter- und Abluftanlagen sind schwer zu kontrollieren und zu löschen. Aus diesem Grund ist eine stoff- und verfahrensspezifische Auslegung von Filter- und Abluftanlagen erforderlich. Zündquellen sind zu vermeiden.

In Abhängigkeit von der VdS-Klassifizierung haben sich Branderkennungsanlagen in Kombination mit Löscheinrichtungen in vielen Gießereien bewährt.

Sämtliche Elektrostationen, Leitstände und Hydraulikräume sollten mit einer Brandmeldeanlage (BMA) ausgestattet sein. Darüber hinaus sollten Elektrostationen, Rechnerräume und Hydraulikräume mit stationären Löschanlagen geschützt werden.

Gichtgasleitungen sollten für eine Außer- und Wiederinbetriebnahme mit gekapselten Schiebern und entsprechenden Inertisierungs- und Entlüftungseinrichtungen ausgestatt...

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