Flüssiggas wird in der Wärmebehandlung als Heizgas sowie als Prozessgas mit hohem Kohlenstoffgehalt eingesetzt. Als Flüssiggas werden Propan, Propen, Butan und ihre Gemische bezeichnet. Es ist schwerer als Luft und leicht entzündbar. Die Volumenzunahme von Flüssiggas beim Verdampfen ist sehr hoch (Faktor 260). Die untere Explosionsgrenze ist extrem niedrig.
Aufgrund dieser Eigenschaften hat Flüssiggas ein besonderes Gefährdungspotenzial.
Abb. 27 Kennzeichnung Flüssiggasanlage
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Rechtliche Grundlagen |
- TRGS 407 "Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilung"
- TRGS 510 "Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"
- TRBS 3145/TRGS 745 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren"
- TRBS 3146/TRGS 746 "Ortsfeste Druckanlagen für Gase"
- DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)"
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Beim Betreiben eines Flüssiggastanks mit dem zugehörigen Verteilungssystem können vor allem folgenden Gefährdungen auftreten:
Leckage und betriebsbedingte Gasaustritte von Flüssiggas
Mit Gasaustritten ist sowohl am Druckbehälter, an Versorgungsleitungen zu den Verbrauchsanlagen als auch beim Betankungsvorgang zu rechnen.
Durch ausgetretenes Flüssiggas ergeben sich folgende Gefährdungen der Beschäftigten:
- Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre
- Brand von ausgetretenem Flüssiggas
- Sauerstoffverdrängung
- Verdunstungskälte
Beachten Sie:
Durch Ausbreitung in Schächten oder Abwasserkanälen ist die Gefährdung eventuell auch in größerem Abstand von der Leckagestelle gegeben.
- Bersten des Tanks
- Erfrierungen durch Hautkontakt mit tiefkaltem Flüssiggas oder tiefkalten Anlagenteilen
- Havarien, wie Beschädigen des Tanks durch Fahrzeuge
Für das sichere Aufstellen und Betreiben eines Flüssiggastanks ist die TRBS 3146/TRGS 746 "Ortsfeste Druckanlagen für Gase" zu beachten. Gängige Maßnahmen sind unter anderem:
Aufstellen:
- Bereits bei der Planung der Anlage sollten Sie Kontakt mit dem Gaslieferanten aufnehmen. Er wird Sie bei der Auswahl des Lagersystems sowie einzuhaltenden technischen Forderungen insbesondere nach TRBS 3146/TRGS 746 und erforderlichen Genehmigungen beraten, da diese in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich sein können.
- Die Unterlage/das Fundament muss standsicher sein und aus nicht brennbarem Material bestehen.
- Flüssiggastanks müssen vor Brandlasten, z. B. brennbaren Stoffen (Benzin, Fette, Öle), Holzschuppen, Holzstapeln, geschützt werden. Dies geschieht in der Regel durch einen Schutzabstand von mindestens 5 m oder z. B. durch eine Schutzwand.
- Der Flüssiggastank muss ausreichend umlüftet sowie für die Bedienung, Instandhaltung und Wartung zugänglich sein. Das wird in der Regel durch einen Abstand von mindestens 1 m (50 cm bei Behälterwandungen ohne Öffnungen) zu Gebäuden, Wänden etc. erreicht.
- Füllleitung und Sicherheitsventile müssen mehr als 5 Meter Abstand zu offenen Kanälen, Schächten, Öffnungen zu tieferliegenden Räumen oder Luftansaugöffnungen haben.
- Flüssiggasbehälter und ihre Leitungen müssen vor mechanischer Beschädigung geschützt sein. Ist ein Abstand nicht ausreichend, kann ein Anfahrschutz entsprechend den örtlichen Gegebenheiten erforderlich sein.
- Der Zugang von Unbefugten zu Armaturen muss verhindert werden. Dies kann zum Beispiel durch eine Zaunanlage oder Einhausung geschehen.
- Der Untergrund der Abtankfläche muss gegen das Eindringen von Flüssiggas geschützt sein. Eine Möglichkeit zum Verschließen von Regenwasserschächten muss auf der Abtankfläche vorhanden sein.
- Der Tank muss mit einer Überfüllsicherung ausgestattet sein.
- Unterirdische Tanks müssen gegen Korrosion geschützt werden, zum Beispiel durch eine besonders wirksame Außenbeschichtung aus Epoxidharz.
- Bei großen Entnahmemengen und bei unterirdischen Tanks kann der Einbau eines Verdampfers erforderlich sein.
Abb. 28 Bemessung der explosionsgefährdeten Bereich (Zoneneinteilung) für einen oberirdisch im Freien aufgestellten Flüssiggasbehälter
Abb. 29 Bemessung der explosionsgefährdeten Bereiche (Zoneneinteilung) für einen unterirdischen Flüssiggasbehälter
- Der Brandschutz muss gewährleistet sein, dies kann z. B. durch Alarm- und Löscheinrichtungen geschehen.
Bei den Tanks sind explosionsgefährdete Bereiche nach Maßgabe von Abbildung 29 und 30 auszuweisen.
Betreiben:
- Es ist eine organisatorische Regelung erforderlich, damit nur befugte Personen Zutritt zu der Anlage haben.
- Falls erforderlich müssen Regenwasserschächte beim Betanken verschlossen werden.
- Der Tank und alle überwachungsbedürftigen Anlagenteile sind nach BetrSichV, Anhang 2 zu prüfen. Die übrigen Anlagenteile sind nach BetrSichV, Anhang 3 Abschnitt 2 zu prüfen und entsprechend den spezifischen Vorgaben der Anlage zu warten. Prüfumfang und Prüfausführende für Prüfungen vor Inbetriebnahme sowie Höchstfristen für wiederkehrende Prüfungen ergeben sich nach Abschnitt 4 der Betriebssicherheitsverordnung aus der Behältergröße.
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