Bauarbeiten sind meist durch schnell fortschreitende Tätigkeiten gekennzeichnet. Die besonderen Arbeitsbedingungen, wie ständig wechselnde Anforderungen an das Personal, häufige Ortswechsel, das Zusammenwirken verschiedenster Gewerke, unterschiedliche Witterungs- und Klimaverhältnisse, Improvisationszwang und der raue Umgang mit Werkzeugen, Maschinen und Geräten bergen erhöhte Gefahren in sich. Deshalb sind eine effektive Planung, die eindeutige Festlegung von Zuständigkeiten und eine wirkungsvolle Koordination des Ablaufs erforderlich.
Abb. 3.5.1-01
Baustelle
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Rechtliche Grundlagen |
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG, §§ 5 und 6)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Baustellenverordnung
- DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"
- TRGS 519 "Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"
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Weitere Informationen |
- DGUV Information 203-049 "Prüfung ortveränderlicher elektrischer Betriebsmittel"
- Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen, z. B. RAB 30 "Geeigneter Koordinator"
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Baustellentätigkeiten bergen gegenüber den Tätigkeiten im stationären Betrieb ein erhöhtes Unfallrisiko.
Folgende Gefährdungen kennzeichnen das Unfallgeschehen von Schreinerei- und Tischlereiarbeiten auf Baustellen:
- Unpräzise Aufgabenstellung und fehlende oder ungenügende Planung der durchzuführenden Arbeiten,
- unklare Verantwortlichkeiten und fehlende Beaufsichtigung,
- fehlende Gefährdungsbeurteilung und fehlende Ein- und Unterweisungen,
- Mängel an eingesetzten Arbeitsmitteln, z. B. defekte Kabel, kaputte Leitern, unvollständige Gerüste,
- fehlende Absturzeinrichtungen, z. B. bei ungesicherten Bodenöffnungen und nicht durchtrittsicheren Dächern,
- elektrische Gefährdungen, z. B. durch fehlende Prüfungen der Geräte,
- Brand- und Explosionsgefahren, z. B. bei wärmeintensiven Arbeitsverfahren oder Funkenflug,
- ungenügende Beleuchtung, z. B. in den Wintermonaten.
Planung, Koordination, Organisation
Es ist wichtig für eine gute Planung, effiziente und sichere Lösungen für den Arbeitsablauf auf der Baustelle zu finden. Dafür müssen im Wesentlichen die Aufgabenstellung und die baustellen- und firmenspezifischen Voraussetzungen geklärt werden. Störungsarme Bauarbeiten sind nur möglich, wenn die Aufgabenstellung eindeutig ist, genaue Angaben zum Leistungsumfang, zu den Termin- und Qualitätsvorgaben gemacht werden und die Voraussetzungen, unter denen die Arbeiten durchgeführt werden müssen, genau bekannt sind.
Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gleichzeitig oder nacheinander tätig werden, ist durch den Bauherrn oder die Bauherrin eine geeignete Person für die Koordination zu bestellen. Der Koordinator oder die Koordinatorin muss dazu beitragen, das Bauvorhaben, den Bauablauf und die späteren Arbeiten an der baulichen Anlage jederzeit sicher zu gestalten. Die Bestellung muss rechtzeitig erfolgen, damit die koordinierende Person bereits während der Planung Einfluss auf die sichere Ausführung des Bauvorhabens nehmen kann.
1. Vor Auftragsannahme:
Die sicherheitstechnische Verantwortung der Unternehmerin oder des Unternehmers beginnt mit der Prüfung des Ausschreibungstexts und des Auftragsumfangs. Es muss geklärt werden, wer für die Bereitstellung von
- Arbeits- und Schutzgerüsten,
- Absturzsicherungen im/am Gebäude,
- sicheren Zugängen,
- ordnungsgemäßer Spannungsversorgung über Baustromverteiler mit FI-Schutzschalter
zuständig ist.
Mit dem Abschluss eines Werkvertrags liegt die Verantwortung für den Teilbereich der Baumaßnahme beim Auftragnehmer/Unternehmer oder bei der Auftragnehmerin/Unternehmerin.
2. Bei Auftragsdurchführung:
Im Rahmen der übernommenen Arbeiten haben Sie als Unternehmer oder Unternehmerin unter anderem folgende Aufgaben:
- Richten Sie die Baustelle ordnungsgemäß ein und betrieben Sie sie sicher.
- Sorgen Sie für die Sicherheit der Gerüste, Maschinen, Geräte und anderen Baustelleneinrichtungen, die Sie Ihren Beschäftigten zur Verfügung stellen.
- Führen Sie die notwendigen Unterweisungen durch.
- Werden Einrichtungen zur Verfügung gestellt (z. B. Gerüst, fahrbare Arbeitsbühne, Leiter), dürfen Sie diese nur verwenden lassen, wenn sie in einwandfreiem Zustand sind.
- Setzen Sie nur weisungsbefugte Personen vor Ort ein, die die Arbeiten beaufsichtigen und die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten überwachen (z. B. Aufsichtsführende, Montageverantwortliche, Vorarbeiterinnen oder Vorarbeiter).
- Stimmen Sie sich mit anderen Unternehmen ab, die gleichzeitig auf der Baustelle tätig sind, um gegenseitige Gefährdungen auszuschließen.
- Vergeben Sie Arbeiten an andere Unternehmen, müssen Sie ihnen schriftlich aufgeben, die für die Durchführung des Auftrags geltenden Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten.
Bei Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien, z. B. bei Asbest-Abbruch und Sanierungsarbeiten von Dächern und Heizkörperverkleidungen, sind weitere Vorschriften zu beachten und ggf. Nachweise zu erbringen (TRGS 519). Das gilt auch für Arbeiten mit bleihaltigen Materialien, z. ...