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DGUV Regel 109-607: Branche Metallbau / 3.7.2 Schleifstaub

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Beim Trockenschleifen entsteht Schleifstaub, der für Personen in der Arbeitsumgebung eine Gefährdung darstellen kann. Der Staub besteht zum überwiegenden Teil aus Partikeln des bearbeiteten Werkstücks sowie aus Partikeln von eventuell vorhandenen Oberflächenbeschichtungen (Metallstäube und Lackpartikel) und zu einem geringen Teil aus Partikeln des verwendeten Schleifmittels.

Rechtliche Grundlagen
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Technische Regel für Gefahrstoffe

    • TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen von Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"
    • TRGS 500 "Schutzmaßnahmen"
    • TRGS 561 "Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen"
    • TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre"
    • TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"
  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"
  • DGUV Regel 109-001 "Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium"
  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"
  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)"

 

Weitere Informationen
  • DGUV Information 209-002 "Schleifen"
  • DGUV Information 209-090 "Tätigkeiten mit Magnesium"
  • DGUV Information FB HM-051 "Trockenschleifen von Magnesium - Was ist zu beachten?"

 

Gefährdungen

Folgende Gefährdungen können auftreten:

Gesundheitsgefahren durch das Einatmen von Stäuben

Zur Bewertung der Gefährdung, die durch den Staub beim Schleifen entsteht, ist es erforderlich, Partikelgröße, Konzentration in der Atemluft am Arbeitsplatz und die stoffliche Zusammensetzung des Staubs zu kennen. Die Faktoren sind deshalb im Einzelfall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

Zur Beurteilung der Gesundheitsgefährdung durch Metallschleifstäube, die nicht anderweitig ge...

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