Beim Trockenschleifen entsteht Schleifstaub, der für Personen in der Arbeitsumgebung eine Gefährdung darstellen kann. Der Staub besteht zum überwiegenden Teil aus Partikeln des bearbeiteten Werkstücks sowie aus Partikeln von eventuell vorhandenen Oberflächenbeschichtungen (Metallstäube und Lackpartikel) und zu einem geringen Teil aus Partikeln des verwendeten Schleifmittels.
|
Weitere Informationen |
- DGUV Information 209-002 "Schleifen"
- DGUV Information 209-090 "Tätigkeiten mit Magnesium"
- DGUV Information FB HM-051 "Trockenschleifen von Magnesium - Was ist zu beachten?"
|
Folgende Gefährdungen können auftreten:
Gesundheitsgefahren durch das Einatmen von Stäuben
Zur Bewertung der Gefährdung, die durch den Staub beim Schleifen entsteht, ist es erforderlich, Partikelgröße, Konzentration in der Atemluft am Arbeitsplatz und die stoffliche Zusammensetzung des Staubs zu kennen. Die Faktoren sind deshalb im Einzelfall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
Zur Beurteilung der Gesundheitsgefährdung durch Metallschleifstäube, die nicht anderweitig geregelt sind, ist der allgemeine Staubgrenzwert (ASGW) für die Beurteilung heranzuziehen. Beim Schleifen von hochlegierten Chrom-Nickelstählen können darüber hinaus auch krebserregende Chrom VI- und Nickelverbindungen entstehen, die eine gesonderte Bewertung erforderlich machen.
Brand- und Explosionsgefahr
Stäube, die beim Schleifen und Polieren von Leichtmetallen wie Magnesium, Aluminium, Titan und deren Legierungen anfallen, sind brennbar. Bei entsprechender Verteilung in der Luft, zum Beispiel durch Aufwirbeln der Stäube, können gefährliche explosionsfähige Gemische (gefährliche explosionsfähige Atmosphäre) entstehen. Bei vielen brennbaren Stäuben reicht bereits eine gleichmäßig über die gesamte Bodenfläche verteilte Staubablagerung von weniger als 1 mm Schichtdicke aus, um beim Aufwirbeln einen Raum normaler Höhe vollständig mit explosionsfähigem Staub/Luft-Gemisch zu füllen.
Weiter können sich größere Anhäufungen von Leichtmetallstäuben durch Oxidationsprozesse bis zur Selbstentzündung erhitzen. Des Weiteren reagieren Leichtmetalle mit Wasser. Dabei wird Wasserstoff freigesetzt, sodass sich ein explosionsfähiges Wasserstoff-Luft-Gemisch bilden kann (Knallgas).
Gegen das Einatmen von Stäuben
- Setzen Sie eine Absaugung an der Entstehungsstelle ein. Bei schnell rotierenden Schleifscheiben auf Winkelschleifern sind die hochenergetischen Partikel nur sehr schwer in Richtung der Absaugöffnung abzulenken und aufzusaugen. Deshalb sollte die Absaugöffnung möglichst in Richtung des Funkenflugs liegen oder durch Prallbleche dorthin gelenkt werden.
- Verwenden Sie für das Aufsaugen von Schleifstäuben Filter der Staubklasse M beziehungsweise bei hochlegierten Chrom-Nickelstählen der Staubklasse H.
- Reinigen Sie regelmäßig den Arbeitsbereich, sodass sich nur geringe Staubablagerungen bilden. Abgelagerte Schleifstäube müssen aufgesaugt oder nach dem Einsatz von staubbinden Mitteln aufgekehrt werden.
- Stellen Sie für Schleifarbeiten partikelfilternde Halbmasken zur Verfügung und sorgen Sie dafür, dass sie verwendet werden. In der Regel ist beim Schleifen von Metallen eine FFP 2 Maske ausreichend, beim Schleifen hochlegierter Chrom-Nickel-Stähle eine FFP 3 Maske. In bestimmten Situationen, wie beim Schleifen in Behältern, kann eine innenbelüftete Vollmaske erforderlich sein.
Beste Praxis
Staubige Arbeitskleidung darf nicht mit Druckluft abgeblasen werden.
Gegen Brand- und Explosionsgefahren
- Sorgen Sie dafür, dass Leichtmetallstäube möglichst vollständig von der Absaugung erfasst werden, um Ablagerungen im Arbeitsbereich zu vermeiden. Die Absaugung muss dabei steuerungstechnisch mit der Schleifmaschine gekoppelt sein. Ein Explosionsschutzdokument ist zu erstellen; sollte eine vollständige Erfassung nicht möglich sein, mit Zoneneinteilung.
- Der Arbeitsbereich muss so beschaffen sein, dass sich möglichst wenig Staub ablagern oder festsetzen kann.
- Für das Aufsaugen von brennbaren Stäuben in Bereichen, die entsprechend des Explosionsschutzdokuments in Zone 22 eingeteilt worden sind, muss die Absauganlage, beziehungsweise der Sauger, in zündquellenfreier Bauweise Typ 22 ausgeführt sein. Außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche sollte die Herstellfirma schriftlich...