1.3.1 Gläserspülmaschinen

Gefährdung durch
1. Glasbruch infolge unzureichend bemessener Abstellflächen oder des nicht bestimmungsgemäßen Beschickens der Körbe
2. Quetsch- und Scherstellen an Transporteinrichtungen und Hubtüren
3. heißes Wasser
4. Reinigungsmittel
Maßnahmen:
1. In Spülbereichen sind zur Vermeidung von Verletzungen durch herab- oder umfallende Gläser ausreichend bemessene Abstellflächen vorzusehen. Die Körbe sind zur Vermeidung von Glasbruch entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung bestimmungsgemäß zu beschicken.
2.

Die Gefahrstellen an den Transporteinrichtungen und an den Hubtüren von Gläserspülmaschinen müssen vermieden oder gesichert sein.

Gefahrstellen an Transporteinrichtungen sind z. B. an Umlenkrollen, Spannrollen, Mitnehmern vorhanden.

Siehe auch DIN EN 60335-2-58 “Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 2-58: Besondere Anforderungen für elektrische Spülmaschinen für den gewerblichen Gebrauch”.

3.

Es muss sichergestellt sein, dass heißes Wasser nicht strahlartig aus Öffnungen der Gläserspülmaschine austritt.

Siehe auch DIN EN 60335-1 “Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 1: Allgemeine Anforderungen” und DIN EN 60335-2-58.

4.

Reinigungsmittel müssen so zugeführt werden, dass eine Gefährdung vermieden wird.

Dies kann z. B. erreicht werden durch automatische Dosieranlagen oder die Verwendung von Tabs.

Bei der Dosierung der Reinigungsmittel müssen die vom Hersteller vorgegebenen und eingestellten Werte eingehalten werden.

Beim Umgang mit Reinigungsmitteln sind gegebenenfalls persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen und zu benutzen. Der Umgang beinhaltet z. B. Austausch und Nachfüllen von Vorratsbehältern.

1.3.2 Kaffeemühlen

Gefährdung durch Quetsch- und Scherstellen an Zerkleinerungswerkzeugen und Auswerfern
Maßnahmen:

Der Zugriff zu den Gefahrstellen muss verhindert sein, z. B. durch

  • entsprechende Gestaltung des Ein- und Auslaufs oder
  • Verriegelung des Deckels.

Siehe auch Abschnitt 1.3 des Anhanges zur EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG.

1.3.3 Kaffeemaschinen

Gefährdung durch
1. Dampf oder Heißwasser
2. Zerknall des Heißwasser- oder Dampfkessels
3. Unzureichende Aufstellung
4. Reinigungs- oder Entkalkungsmittel
Maßnahmen:
1.

Kaffeemaschinen müssen so gebaut sein, instand gehalten und betrieben werden, dass Dampf oder Heißwasser (Brühwasser) nicht unkontrolliert austreten kann.

Dies kann z. B. erreicht werden durch eine geeignete Gestaltung bzw. Anordnung der Filterhandgriffe und des Auslaufes (z. B. schwenkbar und tropffreie Hähne).

Siehe auch DIN EN 60335-1.

Die zur Reinigung entfernten Teile von heißwasser- oder dampfführenden Leitungen müssen nach dem Reinigungsvorgang wieder ordnungsgemäß in die vorgesehene Position gebracht werden.

2.

Druckbehälter in Kaffeemaschinen müssen der Druckgeräte-Richtlinie 97/23/EG entsprechen.

Nach Angaben des Herstellers und der verwendeten Wasserqualität (Wasserhärte) müssen Sicherheitseinrichtungen in regelmäßigen Zeitabständen gewartet bzw. geprüft werden.

Kalkablagerungen können die Funktion von Sicherheitseinrichtungen, z. B. Sicherheitsventile, beeinträchtigen.

3. Kaffeemaschinen müssen so aufgestellt werden, dass ein ausreichender Bedienraum zur Verfügung steht und alle relevanten Bedien- und Wartungsteile, z. B. Auslauf, Hähne, Filter, Schaugläser, Wahltasten, Kontrollleuchten, Tassenwärmer, Warmhalteplatten, deutlich erkennbar und leicht zugänglich sind.
4.

Die Reinigung und Entkalkung muss gemäß den Angaben der Betriebsanleitung des Herstellers erfolgen. Dies schließt bei der Verwendung von z. B. reizenden oder ätzenden Mitteln eine ausreichende Nachspülung ein.

Beim Umgang mit reizenden oder ätzenden Reinigungs- und Entkalkungsmitteln muss gegebenenfalls Augen- und Handschutz zur Verfügung gestellt und benutzt werden.

1.3.4 Brennstoffbeheizte Warmhalteeinrichtungen (z. B. Rechaud)

Gefährdung durch Brand und Verpuffung
Maßnahmen:

Brand und Verpuffung müssen durch den sicheren Umgang mit Brennstoffen und Brennstoffbehältern vermieden werden.

Brennstoffe können z. B. flüssig, fest oder pastös sein.

Sicherer Umgang beinhaltet z. B., dass

  • nur Brennstoffe gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers eingesetzt werden,
  • brennstoffbeheizte Warmhalteeinrichtungen nur unter Einhaltung eines ausreichenden Abstandes zu brennbaren Materialien, z. B. Dekorationen, betrieben werden,
  • Brennstoffbehälter nur bis zur maximalen Füllhöhe befüllt werden,
  • Brennstoffbehälter nicht auf oder unter Heizflächen, z. B. Wärmebrücken, abgestellt werden,
  • die Aufstellung des Brennstoffbehälters gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers erfolgt und
  • Brennstoffbehälter nach dem Einsatz ordnungsgemäß verschlossen werden.

1.3.5 Flambiergeräte (flüssiggasbeheizt)

Gefährdung durch
1. Brand und Explosion
2. ungeeignete Aufstellung
Maßnahmen:
1.

Flambiergeräte müssen der Gasverbrauchseinrichtungsverordnung entsprechen.

Flambiergeräte mit einem ortsbeweglichen Druckgerät von mehr als 1 Liter Inhalt dürfen nicht unter Erdgleiche betrieben werden.

Ausnahmen sieht die Unfallverhütungsvorschrift “Verwendung von Flüssiggas” (BGV D 34) vor.

2. Flambiergeräte dürfen nur unter Einhaltung eines a...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge