3.2.6.1

In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen gut sichtbar gekennzeichnete, stets zugängliche Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden sein. Diese Türen sind nicht erforderlich, wenn der Durchgang durch die Tore für Fußgänger gefahrlos möglich ist.

3.2.6.2

Bestehen lichtdurchlässige Flächen von Türen aus nicht bruchsicherem Werkstoff und ist zu befürchten, dass sich Personen durch Zersplittern der Türflächen verletzen können, müssen diese Flächen gegen Eindrücken geschützt sein.

3.2.6.3

Türen, deren Fläche zu mehr als der Hälfte aus bruchsicherem, durchsichtigem Werkstoff bestehen, müssen auf beiden Seiten in etwa 1 m Höhe mit einer über die Türbreite verlaufenden Handleiste ausgerüstet sein. Türen, die zu mehr als drei Viertel ihrer Fläche aus durchsichtigem Werkstoff bestehen, müssen in Augenhöhe so gekennzeichnet sein, dass sie deutlich wahrgenommen werden können. Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein.

3.2.6.4

Schiebetüren und -tore müssen gegen Ausheben und Herausfallen, Türen und Tore, die nach oben öffnen, gegen Herabfallen gesichert sein.

3.2.6.5

Pendeltüren und -tore müssen durchsichtig sein oder ein Sichtfenster haben. [2]

3.2.6.6

Türen im Verlauf von Serviergängen, z. B. zwischen Speisenausgabe und Gastraum, müssen sicher passiert werden können. [3]

3.2.6.7

Kraftbetätigte Türen und Tore müssen sicher benutzbar sein.

Quetsch- und Scherstellen bis zu einer Höhe von 2,50 m müssen so gesichert sein, dass die Bewegung der Türen oder Tore im Gefahrfall zum Stillstand kommt.

Dies gilt nicht, wenn

  • durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, dass die Tür- oder Torbewegung nur dann erfolgen kann, wenn sich keine Person im Gefahrbereich befindet oder
  • der Gefahrbereich vom Bedienstandort vollständig zu übersehen ist und eine Person mit der Bedienung der Türen und Tore besonders beauftragt ist.[4]
[1] Die Anforderungen des Abschnittes 3.2.6 ergeben sich aus § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung und der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 10/5 “Glastüren, Türen mit Glaseinsatz”.
[2] Automatische Türen und Tore sollten bevorzugt eingebaut werden.
[3] Dies wird erreicht, z. B. durch
  • stets in Gehrichtung zu öffnende Türen oder
  • automatisch öffnende und schließende Türen.
[4] Siehe auch BG-Regel “Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore” (BGR 232).

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