Bereits durch die Einteilung in die Gefährdungsstufen ergeben sich in Abhängigkeit der Einstufung folgende Konsequenzen:
Gefährdungsstufe gering:
Bei einer geringen Gefährdung ist eine Überwachung von Einzelarbeitsplätzen grundsätzlich nicht erforderlich.
Gefährdungsstufe erhöht:
Bei einer erhöhten Gefährdung ist eine Überwachung des Einzelarbeitsplatzes, z. B. durch Kontrollgänge oder Kontrollanrufe, erforderlich, wenn die Notfallwahrscheinlichkeit (nach Tabelle 3) nicht höher als mäßig einzustufen ist.
Ist die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls als hoch einzustufen, wird eine ständige Überwachung erforderlich, wie sie bei kritischen Gefährdungen vorgeschrieben ist.
Gefährdungsstufe kritisch:
Bei einer kritischen Gefährdung ist eine ständige Überwachung erforderlich z. B. durch:
- Eine zweite Person,
- Personen-Notsignal-Anlage,
- Video-Einrichtung im Dauerbetrieb.
Alleinarbeit ist nicht zulässig, wenn beim Vorliegen einer kritischen Gefährdung die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls (nach Tabelle 3) als hoch eingestuft werden muss.
Zur abschließenden Beurteilung des Risikos (R) werden die Bewertungsziffern aus den Tabellen 2 bis 4 wie folgt verknüpft:
R = (GZ + EV) x NW
Der Wertebereich kann somit zwischen R = (1+0) x 1 = 1 und dem Maximalwert R = (10+2) x 10 = 120 liegen.
Die Risikobeurteilung bereitet die zu treffende Entscheidung vor, ob das vorhandene Risiko akzeptabel oder nicht akzeptabel ist.
Für ein akzeptables Risiko darf R einen Wert von 30 nicht überschreiten.
Bei Überschreitung dieses Wertes (nicht akzeptables Risiko, Gefahrfall) sind zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen zur Risikominimierung zu treffen, so dass sich die Gefährdungsziffer oder die Notfallwahrscheinlichkeit zuverlässig verringern.
Sind Maßnahmen zur Risikominimierung nicht möglich und ist R > 30, ist eine Alleinarbeit nicht zulässig!
Gefährdungen, die durch vorsätzliche Handlungen verursacht werden, können durch die Formel zur Risikobeurteilung nicht erfasst werden. Eine Hilfestellung für die Entscheidungsfindung liefert das Ablaufschema im Anhang 1.
Die Reaktionszeiten für das Personen-Notsignal-Gerät müssen gefährdungsabhängig eingestellt werden (siehe Tabelle 6).
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Hinweis: Ergibt die Einstufung der Gefährdung, dass der Einsatz einer Personen-Notsignal-Anlage nicht erforderlich wird, dann gibt die Information "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen" (BGI/GUV-I 5032) weitere Hinweise für Alarmierungsmöglichkeiten an Einzelarbeitsplätzen. |