Die Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen ist ein bewährtes Mittel, um die Anforderungen an die Zündquellenvermeidung festzulegen. Bei der Zoneneinteilung handelt es sich nicht um eine zusätzliche Verpflichtung, sondern um eine Erleichterung für Unternehmerinnen und Unternehmer bei der für die anderen Gefährdungen durch die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) umfassend vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung.
Die Gefahrstoffverordnung lässt den Verzicht auf eine Zoneneinteilung zu. Werden aber keine Betrachtungen zur Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gemacht, muss unterstellt werden, dass ständig gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g. e. A.) vorhanden sein kann. Entsprechend müssen die Schutzmaßnahmen (Zündquellenvermeidung) so ausgeführt sein, dass unter diesen Bedingungen keine Explosion erfolgt, also vergleichbar den Anforderungen in Zone 0 bzw. Zone 20.
Das Sachgebiet ›Explosionsschutz‹ im Fachbereich ›Rohstoffe und chemische Industrie‹ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung überarbeitet regelmäßig und systematisch die Beispielsammlung. Diese Überarbeitung wird notwendig wegen
- des Harmonisierungsprozesses durch europäische Richtlinien und Normen
- der Veränderungen in der nationalen Gesetzgebung sowie
- der Weiterentwicklung der Technik.
Der Beispielsammlung sind zunächst generelle Aussagen vorangestellt. Danach folgen grundsätzliche Fallbeispiele in den Abschnitten 1 bis 3. Die Fallbeispiele werden im Rahmen von Ergänzungslieferungen nach Bedarf erweitert.
Beispiele, die bei der Neufassung von Regeln, Merkblättern oder Informationen erarbeitet oder aktualisiert werden - entweder in Zusammenarbeit oder unter Abstimmung mit dem Sachgebiet ›Explosionsschutz‹ - werden im Abschnitt 5 der neuen Beispielsammlung als Verweis aufgenommen.
Gibt es für solche Beispiele zunächst noch keine eigenen Regeln, Merkblätter oder Informationen, werden sie im Abschnitt 4 ›Spezielle Anlagen‹ eingestellt.
Die in den einzelnen Beispielen aufgeführten Maßnahmen gelten für den Normalbetrieb, berücksichtigen aber auch Betriebsstörungen. Sie können als Entscheidungshilfe bei der Auswahl von Art und Umfang der Schutzmaßnahmen für das Vermeiden von Explosionsgefahren dienen.
Für das erstmalige An- und Abfahren einer Anlage und den Explosionsschutz in Räumen, die über Öffnungen mit explosionsgefährdeten Bereichen in Verbindung stehen, sind besondere Überlegungen anzustellen.
Die Entscheidung, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g. e. A.) auftreten kann, hängt von den gegebenen Umständen ab und muss sich stets auf den vorliegenden Einzelfall beziehen (TRGS 721). Deshalb ist bei Anwendung der Beispielsammlung immer zu untersuchen, ob in dem zu beurteilenden Fall das Auftreten von g. e. A. hinsichtlich der Menge und Wahrscheinlichkeit mit dem Sachverhalt übereinstimmt, der dem Beispiel der Sammlung zugrunde liegt.
Bei Abweichungen von den in der Beispielsammlung angegebenen Voraussetzungen sind Änderungen der Zone bzw. deren Ausdehnung möglich.
Die Fallbeispiele und die entsprechenden Maßnahmen werden in Tabellenform dargestellt, deren prinzipieller Aufbau aus der nachfolgenden Abbildung hervorgeht.
Nr. |
Beispiel |
Merkmale/Bemerkungen/Voraussetzungen/Hinweise |
Schutzmaßnahmen nach TRGS 722 |
Festlegung der Zonen zur Zündquellenvermeidung nach TRGS 723 |
Schutzmaßnahmen nach TRGS 724 |
Sp.1 |
Sp.2 |
Sp.3 |
Sp.4 |
Sp.5 |
Sp.6 |
... |
... |
.. |
... |
... |
... |
Abbildung: Prinzipieller Aufbau der Tabellenform zur Darstellung der Fallbeispiele
In der Beispielsammlung werden die Zonenausdehnungen in der Spalte 5 in Metern angegeben. Dabei wird unterstellt, dass sich die g. e. A. annähernd kugelförmig um die Austrittstelle ausbreitet, wobei die Austrittstelle als Mittelpunkt des Kugelradius anzusehen ist. Mögliche Abweichungen sind besonders erwähnt. Nahbereich ist die unmittelbare Umgebung der Austrittstelle. Der Radius des Nahbereichs beträgt höchstens 0,5 m.
Bei flächigen Quellen wird die Zone in der Regel durch eine Einhüllende mit Verrundungsradius angegeben.
In den Fällen, in denen explosionsgefährdete Bereiche (Zonen) durch Maßnahmen nach TRGS 722 (Spalte 4) verringert oder aufgehoben werden, ist Folgendes zu beachten:
- Nach Auffassung des Sachgebiets ›Explosionsschutz‹ gelten die in der Spalte 5 der Beispielsammlung genannten Ausdehnungen der Zonen nur bei optimaler Anwendung der jeweils aufgeführten Maßnahmen nach TRGS 722 (Spalte 4). Daher ist immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, bei der die Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen berücksichtigt wird. Besonders deutlich wird dieser Sachverhalt bei Anwendung der Schutzmaßnahme ›Technische Lüftung (Raumlüftung)‹.
- Wie in Abschnitt TRGS 722, Punkt 4.6 dargestellt, ist eine optimale Auslegung der Lüftungsanlage nur möglich, wenn die zu erwartenden maximalen Mengen austretender Stoffe und die anderen Voraussetzungen bekannt sind oder verlässlich abgeschätzt werden können.
- Bei den Beispielen, die sich nur auf die Umge...