4.2.5.1 |
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat bei Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen mindestens einen Sicherungsposten einzusetzen. Dieser hat mit den im Behälter oder engen Raum tätigen Personen ständige Verbindung zu halten. Der Sicherungsposten muss zuverlässig sein und über die erforderlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten verfügen. Hierzu gehören in Abhängigkeit von den getroffenen Schutzmaßnahmen z. B.:
Ständige Verbindung besteht in der Regel bei einer Sichtverbindung. Ist Sichtverbindung nicht möglich, kann eine ständige Verbindung auch über andere Mittel, z. B. Sprechverbindung, Personen-Notsignal-Anlagen oder Signalleinen, aufrechterhalten werden. Eine Personen-Notsignal-Anlage darf nur als Maßnahme der ständigen Verbindung eingesetzt werden. Sie darf einen Sicherungsposten nicht ersetzen. Siehe auch DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" und DGUV Information 212-139 "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen" |
4.2.5.2 |
Der Sicherungsposten muss jederzeit Hilfe herbeiholen können. Er muss mit den festgelegten Notfall- und Rettungsmaßnahmen nach Abschnitt 6 vertraut sein (siehe auch Abschnitt 6.2.2). |
4.2.5.3 |
Sicherungsposten sind nicht erforderlich, wenn sichergestellt worden ist, dass
Gefährdungen durch Stoffe oder Einrichtungen können nicht auftreten, wenn insbesondere die Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 getroffen wurden und über die auszuführenden Arbeiten Erfahrungen vorliegen. |
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