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DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können. DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger. Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht. |
Vorbemerkung
Diese DGUV Regel enthält Anforderungen für den Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben. Sie soll dazu dienen, einen gefahrlosen Einsatz der Fahrzeuge in Explosivstoffbetrieben zu gewährleisten, um insbesondere gefährliche Wechselwirkungen zwischen den Fahrzeugen und den Explosivstoffen auszuschließen.
Neben dieser DGUV Regel sind insbesondere die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) (9. ProdSV), das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG), sowie DIN- und EN-Normen über elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel in explosivstoffgefährdeten Bereichen zu berücksichtigen.
Fahrzeuge für den Transport von Explosivstoffen müssen nach dieser DGUV Regel und im Übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Impressum
Herausgegeben von:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
Fax: 030 13001-9876
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Sachgebiet Explosionsgefährliche Stoffe
des Fachbereichs Rohstoffe und chemische Industrie der DGUV
DGUV Regel 113-006
zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter
www.dguv.de/publikationen Webcode: p113006
Bildnachweis
Umschlagfoto: © Dynamite Nobel Defence GmbH
1 Anwendungsbereich
Diese DGUV Regel findet Anwendung auf Fahrzeuge, die im gefährlichen Betriebsteil von Explosivstoffbetrieben zum Einsatz kommen.
Diese DGUV Regel findet keine Anwendung bei Bränden, Explosionen und sonstigen Vorkommnissen, bei denen die Sicherheit des Betriebes gefährdet oder schnelle Hilfeleistung notwendig ist.
In Notfällen darf der gesamte gefährliche Betriebsteil auch von Normalfahrzeugen (Feuerwehr, Krankenwagen und dergleichen) befahren werden.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser DGUV Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
1. |
Explosivstoffe Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe, Anzündstoffe und Gegenstände, die diese Stoffe beinhalten (hierzu zählen auch Munition und Teile von Munition im Sinne des Waffengesetzes) sowie Pyrotechnische Sätze und Pyrotechnische Gegenstände inklusive Anzündmittel. Explosionsgefährliche Stoffe, die zur Herstellung von Explosivstoffen dienen, sind den Explosivstoffen gleichgestellt. Zu den Explosivstoffen zählen auch die explosionsfähigen aber nicht explosionsgefährlichen Stoffe, die als Sprengstoffe, Treibstoffe oder als Pyrotechnische Sätze verwendet werden. Gegenstände mit Explosivstoff sind z. B. Zündmittel, Pyrotechnische Gegenstände, Munition. Zu den Treibstoffen zählen Treibladungspulver, Treibladungen und Raketentreibstoffe. |
2. |
Gefährliche Arbeitsplätze, Betriebsteile, Gebäude, Plätze, Räume Arbeitsplätze, Betriebsteile, Gebäude, Plätze und Räume an oder in denen bestimmungsgemäß Explosivstoffe vorhanden sein können. Ausgenommen davon sind Laboratorien. |
3. |
Versandmäßig verpackte Explosivstoffe Explosivstoffe, die nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verpackt sind. Unverpackte Munition gilt nur dann als versandmäßig verpackt, wenn die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter die Beförderung dieser unverpackten Munition ausdrücklich zulassen. |
4. |
Fahrzeuge Motorisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge sowie kraftbetriebene Flurförderzeuge und deren Anhängefahrzeuge. |
5. |
Explosivstoffgeschützte Fahrzeuge Fahrzeuge mit Schutzeinrichtungen gegen gefährliche Wechselwirkungen zwischen versandmäßig verpacktem oder unverpacktem Explosivstoff und dem Fahrzeug. |
6. |
Geschützte Fahrzeuge Fahrzeuge mit Schutzeinrichtungen gegen gefährliche Wechselwirkungen zwischen versandmäßig verpacktem Explosivstoff und de... |