In diesem Abschnitt wird auch auf Gefährdungen durch folgende Tätigkeiten und Stoffe eingegangen:
- Flusssäure
- Organische Peroxide
- Probenahme
- Reinigung
- Umfüllen von Feststoffen
- Umfüllen von Flüssigkeiten
- Wasserstoffperoxid
Umgang mit Gefahrstoffen
→ Ermittlungspflicht beachten (§ 16 Abs. 1 GefStoffV)
→ Gefahrstoffverzeichnis erstellen (§ 16 Abs. 3a GefStoffV)
→ Aktuelle Sicherheitsdatenblätter beschaffen (§ 14 GefStoffV)
→ Herstellungs- und Verwendungsverbote beachten (§§ 15, 35 GefStoffV; ChemVerbotsV)
→ Gefahrstoffe ersetzen (§ 16 Abs. 2, § 36 Abs. 2 GefStoffV)
→ Ermitteln, ob gefährliche Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz auftreten können und die Luftgrenzwerte bzw. der BAT-Wert sicher eingehalten werden; ggf. Gefahrstoffmessungen/Arbeitsbereichsanalysen durchführen (§ 18 GefStoffV; TRGS 402; TRGS 403)
→ Betriebsanweisungen erstellen, Unterweisungen durchführen (§ 7 Abs. 2 BGV A 1; § 20 GefStoffV; TRGS 555; BGI 527; Merkblatt A 010 (siehe auch Abschnitte 1.1 und 1.2)
→ Freiwerden von Gefahrstoffen vermeiden durch
- geschlossene Anlagen
- Absaugung an Austritts- oder Entstehungsstelle (Beispiele siehe Abbildungen 36, 37 - auf richtige Konstruktion achten)
- technische Lüftung (auf Luftführung achten; § 5 ArbStättV; ASR 5)
→ Offene Behälter abdecken
→ Rohrleitungen und Behälter kennzeichnen (§ 49 BGV A 1; § 23 GefStoffV; DIN 2403)
→ Gefahrstoffe vorschriftengerecht lagern (z. B. Gefahrstofflager, Sicherheitsschränke) (giftige, sehr giftige Stoffe: TRGS 514; brandfördernde Stoffe: TRGS 515; Peroxide: BGV B 4, Merkblätter M 001, M 009; Gase: BGV B 6, TRG 280; Druckgaspackungen: TRG 300; brennbare Flüssigkeiten: VbF; Sicherheitsschränke: TRbF 22)
→ Am Arbeitsplatz nur die Mengen gefährlicher Stoffe bereithalten, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich sind (§ 52 Abs. 2 ArbStättV)
→ Geeignete Werkstoffe für Behälter, Schläuche, Rohrleitungen, Dichtungen verwenden
→ Zum Umfüllen beschädigter Gebinde geeignete Behälter bereithalten
→ Rangfolge der Schutzmaßnahmen einhalten (§ 19 GefStoffV)
→ Hautkontakt mit Gefahrstoffen vermeiden (§ 19 Abs. 1 GefStoffV)
→ Ggf. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen veranlassen (siehe “Liste der Vorsorgeuntersuchungen”, Seiten 121 - 123) (§ 28 und Anhang VI GefStoffV; §§ 3, 15 und Anlage 1 BGV A 4)
→ Siehe auch Abschnitt 6.1 Merkblatt A 017
Abbildung 36: Absaugung an der Einfüllöffnung eines Rührbehälters
Abbildung 37: Abgesaugte Kabine für Umfüllen, Abwiegen, Probenahme von Gefahrstoffen
Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen: § 1 BGV B 1 i. V. m. § 17 GefStoffV; § 22 JArbSchG; § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 6 sowie § 6 Abs. 3 MuSchG; §§ 4, 5 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz 2; VDI 2262 Blatt 1 - 3
Umgang mit Gefahrstoffen, die besondere Eigenschaften haben (z. B. krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd, sensibilisierend, hautresorptiv)
→ Exposition vermeiden
→ Emissionsarme Verwendungsformen einsetzen (z. B. Pasten, verlorene Packungen, verkapselte Stoffe) (Abschnitte 2.5 und 2.6 Anhang IV TRGS 420)
→ Hautkontakt ausschließen
→ Möglichst nur geschlossene Anlagen verwenden
Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen: § 36 GefStoffV; TRGS 150, 540, 907; BGR 163
Gefährdung durch verschüttete oder auslaufende Stoffe
→ Verschüttete flüssige Stoffe unverzüglich mit geeigneten Aufsaugmitteln (Blähglimmer, Kieselgur usw.) aufnehmen
→ Das Ausbreiten auslaufender Flüssigkeiten verhindern (z. B. mit Sandbarrieren; Kanaleinläufe verschließen bzw. abdecken (Abbildung 38)
→ Verschüttete feste Stoffe staubfrei beseitigen (z. B. anfeuchten; geeigneten Industriestaubsauger gemäß BIA-Handbuch 510210 verwenden)
Abbildung 38: Kanalabdeckungen
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 1 BGV B 1 i. V. m. § 17 Abs. 2 GefStoffV
Umfüllen von Flüssigkeiten
Exposition beim Befüllen und Entleeren von Behältern, Rührwerken, Mischern, Knetern und ähnlichen Apparaturen mit Flüssigkeiten
→ Rohstoffe möglichst über Rohrleitung zuführen
→ Beim Befüllen und Entleeren im geschlossenen System arbeiten oder freiwerdende Substanzen an der Entstehungs- bzw. Austrittstelle mit einem Absaugrüssel absaugen
→ Toträume in Vorratsbehältern und Zuleitungssystem vermeiden
→ Flüssigkeit an möglichst tief gelegener Stelle in den Behälter einbringen
→ Nach Abmessen der vorgegebenen Menge Zulauf automatisch abschalten, Überfüllsicherung einsetzen
→ Bei kraftbetätigten Armaturen Eingriffsmöglichkeiten vor Ort vorsehen (z. B. Not-Aus oder ein nachgeschaltetes Handventil)
→ Sicherstellen, dass kraftbetätigte Armaturen bei Energieausfall automatisch in eine sichere Stellung gehen
→ Zuleitungen und Vorratsgefäß beheizbar gestalten, wenn Medien bei Umgebungstemperatur hochviskos sind
→ Steuerung und Begrenzung der Temperatur des Heizmediums vorsehen (bei elektrischer Beheizung: Temperaturbegrenzer)
→ Auffangvorrichtungen für nachtropfendes Material vorsehen
→ Auffangwanne in ausreichender Größe vorsehen
→ Nicht verwendete Vorratsgefäße verschließen
→ Regelmäßige Sichtprüfungen durchführen, um Lecks und Undichtigkeiten frühzeitig zu erken...