In diesem Abschnitt wird auch auf Gefährdungen durch folgende Tätigkeiten und Stoffe eingegangen:

  • Flusssäure
  • Organische Peroxide
  • Probenahme
  • Reinigung
  • Umfüllen von Feststoffen
  • Umfüllen von Flüssigkeiten
  • Wasserstoffperoxid

Umgang mit Gefahrstoffen

→ Ermittlungspflicht beachten (§ 16 Abs. 1 GefStoffV)

→ Gefahrstoffverzeichnis erstellen (§ 16 Abs. 3a GefStoffV)

→ Aktuelle Sicherheitsdatenblätter beschaffen (§ 14 GefStoffV)

→ Herstellungs- und Verwendungsverbote beachten (§§ 15, 35 GefStoffV; ChemVerbotsV)

→ Gefahrstoffe ersetzen (§ 16 Abs. 2, § 36 Abs. 2 GefStoffV)

→ Ermitteln, ob gefährliche Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz auftreten können und die Luftgrenzwerte bzw. der BAT-Wert sicher eingehalten werden; ggf. Gefahrstoffmessungen/Arbeitsbereichsanalysen durchführen (§ 18 GefStoffV; TRGS 402; TRGS 403)

→ Betriebsanweisungen erstellen, Unterweisungen durchführen (§ 7 Abs. 2 BGV A 1; § 20 GefStoffV; TRGS 555; BGI 527; Merkblatt A 010 (siehe auch Abschnitte 1.1 und 1.2)

→ Freiwerden von Gefahrstoffen vermeiden durch

  • geschlossene Anlagen
  • Absaugung an Austritts- oder Entstehungsstelle (Beispiele siehe Abbildungen 36, 37 - auf richtige Konstruktion achten)
  • technische Lüftung (auf Luftführung achten; § 5 ArbStättV; ASR 5)

→ Offene Behälter abdecken

→ Rohrleitungen und Behälter kennzeichnen (§ 49 BGV A 1; § 23 GefStoffV; DIN 2403)

→ Gefahrstoffe vorschriftengerecht lagern (z. B. Gefahrstofflager, Sicherheitsschränke) (giftige, sehr giftige Stoffe: TRGS 514; brandfördernde Stoffe: TRGS 515; Peroxide: BGV B 4, Merkblätter M 001, M 009; Gase: BGV B 6, TRG 280; Druckgaspackungen: TRG 300; brennbare Flüssigkeiten: VbF; Sicherheitsschränke: TRbF 22)

→ Am Arbeitsplatz nur die Mengen gefährlicher Stoffe bereithalten, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich sind (§ 52 Abs. 2 ArbStättV)

→ Geeignete Werkstoffe für Behälter, Schläuche, Rohrleitungen, Dichtungen verwenden

→ Zum Umfüllen beschädigter Gebinde geeignete Behälter bereithalten

→ Rangfolge der Schutzmaßnahmen einhalten (§ 19 GefStoffV)

→ Hautkontakt mit Gefahrstoffen vermeiden (§ 19 Abs. 1 GefStoffV)

→ Ggf. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen veranlassen (siehe “Liste der Vorsorgeuntersuchungen”, Seiten 121 - 123) (§ 28 und Anhang VI GefStoffV; §§ 3, 15 und Anlage 1 BGV A 4)

→ Siehe auch Abschnitt 6.1 Merkblatt A 017

Abbildung 36: Absaugung an der Einfüllöffnung eines Rührbehälters[1]

Abbildung 37: Abgesaugte Kabine für Umfüllen, Abwiegen, Probenahme von Gefahrstoffen[2]

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen: § 1 BGV B 1 i. V. m. § 17 GefStoffV; § 22 JArbSchG; § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 6 sowie § 6 Abs. 3 MuSchG; §§ 4, 5 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz 2; VDI 2262 Blatt 1 - 3

Umgang mit Gefahrstoffen, die besondere Eigenschaften haben (z. B. krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd, sensibilisierend, hautresorptiv)

→ Exposition vermeiden

→ Emissionsarme Verwendungsformen einsetzen (z. B. Pasten, verlorene Packungen, verkapselte Stoffe) (Abschnitte 2.5 und 2.6 Anhang IV TRGS 420)

→ Hautkontakt ausschließen

→ Möglichst nur geschlossene Anlagen verwenden

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen: § 36 GefStoffV; TRGS 150, 540, 907; BGR 163

Gefährdung durch verschüttete oder auslaufende Stoffe

→ Verschüttete flüssige Stoffe unverzüglich mit geeigneten Aufsaugmitteln (Blähglimmer, Kieselgur usw.) aufnehmen

→ Das Ausbreiten auslaufender Flüssigkeiten verhindern (z. B. mit Sandbarrieren; Kanaleinläufe verschließen bzw. abdecken (Abbildung 38)

→ Verschüttete feste Stoffe staubfrei beseitigen (z. B. anfeuchten; geeigneten Industriestaubsauger gemäß BIA-Handbuch 510210 verwenden)

Abbildung 38: Kanalabdeckungen[3]

Rechtsgrundlagen und Informationen: § 1 BGV B 1 i. V. m. § 17 Abs. 2 GefStoffV

Umfüllen von Flüssigkeiten

Exposition beim Befüllen und Entleeren von Behältern, Rührwerken, Mischern, Knetern und ähnlichen Apparaturen mit Flüssigkeiten

→ Rohstoffe möglichst über Rohrleitung zuführen

→ Beim Befüllen und Entleeren im geschlossenen System arbeiten oder freiwerdende Substanzen an der Entstehungs- bzw. Austrittstelle mit einem Absaugrüssel absaugen

→ Toträume in Vorratsbehältern und Zuleitungssystem vermeiden

→ Flüssigkeit an möglichst tief gelegener Stelle in den Behälter einbringen

→ Nach Abmessen der vorgegebenen Menge Zulauf automatisch abschalten, Überfüllsicherung einsetzen

→ Bei kraftbetätigten Armaturen Eingriffsmöglichkeiten vor Ort vorsehen (z. B. Not-Aus oder ein nachgeschaltetes Handventil)

→ Sicherstellen, dass kraftbetätigte Armaturen bei Energieausfall automatisch in eine sichere Stellung gehen

→ Zuleitungen und Vorratsgefäß beheizbar gestalten, wenn Medien bei Umgebungstemperatur hochviskos sind

→ Steuerung und Begrenzung der Temperatur des Heizmediums vorsehen (bei elektrischer Beheizung: Temperaturbegrenzer)

→ Auffangvorrichtungen für nachtropfendes Material vorsehen

→ Auffangwanne in ausreichender Größe vorsehen

→ Nicht verwendete Vorratsgefäße verschließen

→ Regelmäßige Sichtprüfungen durchführen, um Lecks und Undichtigkeiten frühzeitig zu erken...

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