Fehlende Information | ||
Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit insbesondere über | ||
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Kurze, wiederkehrende Unterweisungen, möglichst häufig, mindestens einmal jährlich, insbesondere | ||
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Durchführung der Unterweisung | ||
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Auch über betriebsspezifische Abweichungen vom Normalbetrieb unterweisen | ||
Unterweisung bei neuen Erkenntnissen bezüglich Gefährdungen und Belastungen (z. B. nach Unfällen, Beinahunfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen) | ||
Unterweisung bei Vorliegen neuer oder anderer Gefährdungen und Belastungen (z. B. neue oder geänderte Maschinen, Verfahren, Tätigkeiten, Stoffe) | ||
Unterweisung bei Änderung oder Einführung neuer Notfall-, Rettungs- und Alarmierungssysteme | ||
Sicherstellen, dass gemäß Unterweisung gearbeitet wird | ||
Regelmäßiges Training sicherer Verhaltensweisen und von Notfallmaßnahmen | ||
Dokumentation der Unterweisung einschließlich Unterschrift der Teilnehmer | ||
Siehe auch Abschnitt 5.1.10 "Allgemeine Kommunikation" dieser BG-Regel |
Rechtsgrundlagen und Informationen:
§ 12 ArbSchG; § 4 BGV A1 i. V. m. Abschnitt 2.3 BGR A1; § 9 BetrSichV; § 14 Abs. 2 GefStoffV, TRGS 555; § 29 Abs. 1, 2 JArbSchG; § 2 MuSchArbV § 81 BetrVG, BGI 527, Merkblatt A 011 der BG Chemie
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