Fehlende Information
  Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit insbesondere über
   
  • Normalbetrieb
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Bedeutung und Pflicht zur Beachtung), Alarm- und Rettungsplan
  • Verhalten bei Unfällen, Bränden und Betriebsstörungen
     
  Kurze, wiederkehrende Unterweisungen, möglichst häufig, mindestens einmal jährlich, insbesondere
   
  • von neuen Mitarbeitern
  • bei Arbeitsplatzwechsel
  • nach längerer Pause (z. B. Mutterschutz, Wehrdienst)
  • von besonders schutzbedürftigen Personen (z. B. Jugendliche, Schwangere, Behinderte, Personen, die nach einem schweren Arbeitsunfall eingegliedert werden)
  • von Leiharbeitnehmern, Fremdfirmenmitarbeitern, Reinigungspersonal, sonstigen Betriebsfremden
  Durchführung der Unterweisung
  • in Gruppengesprächen unter aktiver Beteiligung der Teilnehmer
  • unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen
  • arbeitsplatzbezogen
  Auch über betriebsspezifische Abweichungen vom Normalbetrieb unterweisen
  Unterweisung bei neuen Erkenntnissen bezüglich Gefährdungen und Belastungen (z. B. nach Unfällen, Beinahunfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen)
  Unterweisung bei Vorliegen neuer oder anderer Gefährdungen und Belastungen (z. B. neue oder geänderte Maschinen, Verfahren, Tätigkeiten, Stoffe)
  Unterweisung bei Änderung oder Einführung neuer Notfall-, Rettungs- und Alarmierungssysteme
  Sicherstellen, dass gemäß Unterweisung gearbeitet wird
  Regelmäßiges Training sicherer Verhaltensweisen und von Notfallmaßnahmen
  Dokumentation der Unterweisung einschließlich Unterschrift der Teilnehmer
  Siehe auch Abschnitt 5.1.10 "Allgemeine Kommunikation" dieser BG-Regel

Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 12 ArbSchG; § 4 BGV A1 i. V. m. Abschnitt 2.3 BGR A1; § 9 BetrSichV; § 14 Abs. 2 GefStoffV, TRGS 555; § 29 Abs. 1, 2 JArbSchG; § 2 MuSchArbV § 81 BetrVG, BGI 527, Merkblatt A 011 der BG Chemie

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