Fehlende Information
→ Erfolgt eine Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit? Die Erstunterweisung soll insbesondere beinhalten
- das Verhalten im Normalbetrieb,
- die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Bedeutung und Pflicht zur Beachtung),
- Alarm- und Rettungsplan,
- Verhalten bei Unfällen, Bränden und Betriebsstörungen,
- Grenzen des eigenständigen Verhaltens, z.B. Anfahren der Maschine, Eingriffe in besonderen Situationen nur nach Fortbildung.
→ Werden Erstunterweisungen durchgeführt? Erstunterweisungen sollen insbesondere durchgeführt werden
- bei neuen Mitarbeitern,
- bei Arbeitsplatzwechsel,
- nach längerer Pause, z.B. Mutterschutz, Wehrdienst,
- bei Leiharbeitnehmern, Fremdfirmenmitarbeitern, Reinigungspersonal, sonstigen Betriebsfremden.
→ Werden kurze wiederkehrende Unterweisungen möglichst häufig, mindestens jedoch einmal jährlich, durchgeführt? Hinweis: Bei besonders schutzbedürftigen Personen, z.B. Jugendlichen, Schwangeren, Behinderten, neuen Mitarbeitern, Personen, die nach einem schweren Arbeitsunfall wieder eingegliedert werden, sind möglichst häufige Unterweisungen sinnvoll. → Werden die Unterweisungen
- tätigkeits- oder arbeitsplatzbezogen vermittelt,
- mit verständlichen Inhalten gestaltet,
- in Gruppengesprächen unter aktiver Beteiligung der Teilnehmer organisiert,
- unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung, der Betriebsanleitung und Betriebsanweisung durchgeführt?
→ Orientiert sich der Inhalt von Unterweisungen neben dem ungestörten Normalbetrieb auch an
- neuen Erkenntnissen über betriebsspezifische Abweichungen vom Normalbetrieb, z.B. durch systematische Auswertung von Störungshäufigkeiten an bestimmten Maschinen?
- neuen Erkenntnissen bezüglich Gefährdungen und Belastungen, z.B. nach Unfällen, Beinahunfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen?
→ Werden Unterweisungen geplant und durchgeführt
- beim Vorliegen neuer oder anderer Gefährdungen und Belastungen, z.B. neue oder geänderte Maschinen, Verfahren, Tätigkeiten, Stoffe?
- bei Änderung oder Einführung neuer Notfall-, Rettungs- und Alarmierungssysteme?
→ Wird sichergestellt, dass gemäß Unterweisung gearbeitet wird durch
- Lernerfolgstests (auch arbeitsplatzbezogen durch Multimomentaufnahmen: kurzfristig anberaumte Beobachtung von Tätigkeiten durch Vorgesetze mit anschließender standardisierter Auswertung)?
- Kontrolle der Verhaltensweisen durch Vorgesetzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und Sicherheitsbeauftragte?
- regelmäßiges Training sicherer Verhaltensweisen und von Notfallmaßnahmen?
- Dokumentation der Unterweisung einschließlich Unterschrift der Teilnehmer?
→ Siehe auch Abschnitt 1.10 “Allgemeine Kommunikation”.
Rechtsgrundlagen und Informationen:
§ 12 ArbSchG; § 9 BetrSichV; § 4 BGV A 1 i.V.m. Abschnitt 2.3 BGR A 1; § 14 Abs. 2 GefStoffV, TRGS 555; § 29 Abs. 1, 2 ArbSchG; § 2 MuSchVO; BGI 527; Merkblatt A 011 der BG Chemie
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
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