Als Stückgut werden alle Gebinde außer Containern bezeichnet, z. B. Fässer, palettierte Waren, Maschinenteile.

Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:

Schwere körperliche Arbeit

Handhaben schwerer Lasten
  Prüfen, ob die Richtwerte für das Heben und Tragen möglichst unterschritten werden
  Lastgewichte verringern (z. B. kleinere Gebinde)
  Transport- und Tragehilfen zur Verfügung stellen
  Auf die richtige Körperhaltung achten

Rechtsgrundlagen und Informationen:

LasthandhabV; BGI 641

Teile mit gefährlichen Oberflächen

Ecken, Kanten
Spitzen, Schneiden
Rauigkeit
  Z. B. schadhafte Paletten, Gitterboxen, raue Holzpaletten, scharfkantige Verpackungsbänder
  Arbeiten automatisieren
  Qualitätskontrolle durchführen
  Technische Hilfsmittel verwenden
    (siehe BG-Information "Transport von Hand" (BGI 641))
  Spitze und scharfe Gegenstände (z. B. Messer, Scheren) sicher aufbewahren (z. B. im Köcher)
  Teile mit gefährlichen Oberflächen
  Schadhafte Teile aussortieren (z. B. Paletten)
  Geeignete Schutzhandschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung benutzen (siehe Merkblatt "Persönliche Schutzausrüstung" (A 008) der BG Chemie)

M06 Schutzhandschuhe benutzen

Gesundheitsschädigende Wirkung von Stoffen

Undichte Gebinde
  Undichte Gebinde und ausgetretene Stoffe beseitigen
  Persönliche Schutzausrüstungen bereitstellen (siehe Merkblatt "Persönliche Schutzausrüstung" (A 008) der BG Chemie)
Begaste Container
  Kontakt mit dem Begasungsmittel ausschließen, z. B. durch Belüften

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