Als Stückgut werden alle Gebinde außer Containern bezeichnet, z. B. Fässer, palettierte Waren, Maschinenteile.
Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:
Schwere körperliche Arbeit
Handhaben schwerer Lasten | ||
Prüfen, ob die Richtwerte für das Heben und Tragen möglichst unterschritten werden | ||
Lastgewichte verringern (z. B. kleinere Gebinde) | ||
Transport- und Tragehilfen zur Verfügung stellen | ||
Auf die richtige Körperhaltung achten |
Rechtsgrundlagen und Informationen:
LasthandhabV; BGI 641
Teile mit gefährlichen Oberflächen
Ecken, Kanten | ||
Spitzen, Schneiden | ||
Rauigkeit | ||
Z. B. schadhafte Paletten, Gitterboxen, raue Holzpaletten, scharfkantige Verpackungsbänder | ||
Arbeiten automatisieren | ||
Qualitätskontrolle durchführen | ||
Technische Hilfsmittel verwenden | ||
(siehe BG-Information "Transport von Hand" (BGI 641)) | ||
Spitze und scharfe Gegenstände (z. B. Messer, Scheren) sicher aufbewahren (z. B. im Köcher) | ||
Teile mit gefährlichen Oberflächen | ||
Schadhafte Teile aussortieren (z. B. Paletten) | ||
Geeignete Schutzhandschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung benutzen (siehe Merkblatt "Persönliche Schutzausrüstung" (A 008) der BG Chemie) | ||
M06 Schutzhandschuhe benutzen |
Gesundheitsschädigende Wirkung von Stoffen
Undichte Gebinde | ||
Undichte Gebinde und ausgetretene Stoffe beseitigen | ||
Persönliche Schutzausrüstungen bereitstellen (siehe Merkblatt "Persönliche Schutzausrüstung" (A 008) der BG Chemie) | ||
Begaste Container | ||
Kontakt mit dem Begasungsmittel ausschließen, z. B. durch Belüften |
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