Zu den Schneid- und Trennmaschinen gehören z. B. Kreismesser, Stanzmesser, Hackmesser, Schlagscheren und Einstechmesser. Sie werden eingesetzt zum Schneiden von Mischungen, Halbzeugen und fertigen Produkten.
Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:
Ungeschützte bewegte Maschinenteile
Messer | ||
Alle zum Schneiden nicht benutzten Messerteile verkleiden | ||
Bei Horizontalschneidmaschinen zusätzlich trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen) gegen seitliches Hineingreifen installieren | ||
Bei Vertikalschneidmaschinen zusätzlich höhenverstellbare trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen) im Messerbereich vorsehen | ||
An Hackmessern bieten Zweihandsteuerungen (DIN EN 574) einen ausreichenden Schutz, wenn sie von einer Person bedient werden; eine Fußbedienung darf nur installiert werden, wenn der Hub nicht mehr als 4 mm beträgt oder das Werkzeug gegen unbeabsichtigtes Hineingreifen geschützt ist | ||
Materialien nur mit Hilfswerkzeugen (Schieber, Haken) unter den Messern wegnehmen | ||
Ruhendes Messer gegen unbeabsichtigtes Erreichen und gegen unkontrollierte Bewegungen sichern | ||
Handschuhe benutzen, die vor Schnittverletzungen schützen | ||
Quetschstellen, Scherstellen, Einzugstellen | ||
Niederhalter mit Schutzeinrichtungen ausrüsten | ||
Vor- und nachgeschaltete Maschinen, z. B. Prick- und Auszugswalzen, sicher abdecken |
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