In Mischern werden flüssige oder pastöse Zubereitungen drucklos durch Bewegen von fest eingebauten Mischwerkzeugen oder des Mischbehälters homogenisiert. Die Behälter können zusätzlich mit Einbauten ausgerüstet sein.

Rührwerke bestehen aus einer Rührwelle mit einem Rührer, der durch einen Motor angetrieben wird und in einen Behälter (Rührbehälter) eintaucht. Rührer können unterschiedliche Formen haben, z. B. Scheiben (Dissolverscheiben), Propeller. Der Behälter kann fest am Rührwerk angebracht oder wegnehmbar sein. Bei manchen Ausführungen lässt sich das Rührwerk auf- und abfahren. Mit Rührwerken werden Einsatzstoffe zu homogenen Zubereitungen verarbeitet und feste Stoffe dispergiert.

Abbildung 29: Rührwerk

Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:

Ungeschützte bewegte Maschinenteile

Einzugstellen am Antrieb
  Zugriff zu Gefahrstellen (z. B. Zahnräder, Keilriemen) durch feststehende trennende oder durch bewegliche verriegelte Verkleidungen verhindern (Sicherheitsabstände nach DIN EN 294 einhalten)
Gefahrstellen durch umlaufende Teile (z. B. Mischer-/Rührerwelle, Misch-/Rührwerkzeuge, Knetschaufeln, Schnecken) im Bereich von Behälteröffnungen (z. B. Einfüll-, Auslauf-, Sicht-, Probenahme-, Reinigungsöffnungen)
  Zugriff zu Gefahrstellen durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen verhindern (z. B. Einfüll- und Auslauftrichter, Gitterroste, Gitterstäbe, geschlossene Zu- oder Abführungen des Mischgutes, eingebaute Umlenkbleche)
    ODER durch bewegliche, aber verriegelte Schutzeinrichtungen
  Ohne Werkzeug lösbare Schutzeinrichtungen: mit dem Antrieb des Mischers/Rührers koppeln und bei gefährlichem Nachlauf verriegeln und zuhalten
  Mit Werkzeug lösbare Schutzeinrichtungen nur verwenden, wenn ein häufiges Entfernen der Schutzeinrichtung nicht erforderlich ist (häufiges Entfernen heißt nach DIN EN 953 mehr als einmal pro Schicht)
  Ein Anlauf des Mischers/Rührers darf erst möglich sein, wenn die Schutzeinrichtungen wirksam sind
  Durch Schutzeinrichtungen sicherstellen, dass Misch-/ Rührorgane beim Entleeren mit geöffnetem Deckel nicht erreicht werden können
  Für das Entfernen von Anbackungen im Fülltrichter langstielige Hilfswerkzeuge (Mindestlänge 40 cm) zur Verfügung stellen und benutzen
Fangstellen im Bereich des Rührwerkzeuges (z. B. an Kupplung, Rührwelle, Rührer)
  Umlaufende Teile (z. B. die Rührwelle) mindestens bis zur maximalen Füllstandshöhe gegen Zugriff sichern (z. B. durch feststehende und einstellbare trennende Schutzeinrichtungen, wie Schutzrohr) Ist ein Zugriff möglich: trennende Schutzeinrichtungen um den Rührbehälter installieren; Zugang zum Rührbehälter über eine mit Positionsschalter gesicherte Öffnung.
Anlauf des Mischers/Rührers möglich, obwohl Misch-/Rührwerkzeuge nicht im Behälter
  Können Misch-/Rührwerkzeuge und umlaufende Abstreifer aus dem Füllgut herausbewegt bzw. der Behälter entfernt werden, darf ein Einschalten nur erfolgen können, wenn sich das Werkzeug im Behälter befindet Sinnvoll ist die Installation von Verriegelungen, die das Betätigen des Misch-/Rührwerkes nur gestatten, wenn sich dieses im Behälter befindet (z. B. Schalter für die Höhenverstellung des Rührkopfes und Spannzange für den Rührbehälter mit integriertem Schalter).
  Bei ortsbeweglichen Mischern/Rührern unbefugtes Einschalten verhindern (z. B. durch abschließbares Stellteil)
  Bei Hand-, Anklemm- und Hängerührwerken sind auch andere Schutzmaßnahmen zulässig (siehe Abschnitt 5.1.3 der BG-Information "Rührwerke" (BGI 572))
  Ist das nicht möglich, sind besondere Maßnahmen erforderlich (z. B. abschließbares Stellteil; Stecker in einen abschließbaren Kasten legen; ortsbeweglichen Mischer/ Rührer in einem verschlossenen Raum abstellen)
Gefahrstellen am Behälter (z. B. Quetschungen durch sich schließende Deckel oder schwenkbare oder sich bewegende Behälter)
  Bei kraftbetätigten Deckeln: Quetschstelle zwischen Deckel und Behälter sichern (z. B. Schließen gegen Federdruck oder durch eine Zweihandsteuerung nach DIN EN 574)
  Bei schwenkbaren Behältern Gefahrstellen durch die Schwenkbewegung des Behälters sichern durch:
 
  • Feststehende trennende Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 5.3.2.2 der DIN EN ISO 12 100-2
  • Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung, wenn der Gefahrbereich vom Bedienpult eingesehen werden kann (der Gefahrbereich gilt auch als einsehbar, wenn Einsichthilfen, z. B. Spiegel oder Überwachungskamera, verwendet werden)
  • Besteht die Gefahr der Verletzung nur vom Steuerpult aus und nur für den Maschinenführer, so ist eine Zweihandsteuerung nach DIN EN 574, Typ III C mit Selbstüberwachung und synchroner Betätigung der Stellteile zulässig
  Taumelmischer, Trommelmischer: unter Beachtung der Sicherheitsabstände gemäß DIN EN 294 durch Umzäunungen oder berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (z. B. Lichtvorhang) sichern; der Gefahrbereich muss vom Bedienpult aus einsehbar sein
Gefahrstellen an Kipp-, Dreh- oder Hubvorri...

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