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Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z. B. aus
staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)
und/oder
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)
und/oder
technischen Spezifikationen
und/oder
- den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Vorbemerkung
Diese für das Herstellen und Verarbeiten von Gummi erarbeitete BG-Regel konkretisiert die anzuwendenden Rechtsvorschriften, beschreibt den Stand der Technik im Hinblick auf die zu treffenden Maßnahmen und kann daher als allgemein anerkannte Regel für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit betrachtet werden.
Diese BG-Regel bietet dem Betreiber eine praxisorientierte Unterstützung bei der Erfüllung der Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1). Abschnitt 5 enthält Gefährdungen und Schutzmaßnahmen, die bei den meisten Arbeitsbereichen zu beachten sind. Abschnitt 6 beschreibt die für einzelne Tätigkeiten/Arbeitsmittel typischen Gefährdungen in Verbindung mit speziellen Schutzmaßnahmen. Auf Rechtsgrundlagen und ergänzende Informationen wird hingewiesen. Dabei wird entsprechend dem in den BG-Informationen "Gefährdungsbeurteilung – Durchführung" (BGI 570) und "Gefährdungsbeurteilung – Gefährdungskatalog" (BGI 571) aufgezeigten Ablauf vorgegangen.
Ihre besondere Praxisfreundlichkeit erhält diese BG-Regel durch die Aufnahme erläuternder Fotos, Grafiken und Tabellen. Sie stellt damit für den Unternehmer und die Beschäftigten in der Gummiindustrie ein umfassendes Regelwerk für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes dar.
1 Anwendungsbereich
Diese Regel findet Anwendung auf das Herstellen und Verarbeiten von Gummi.
Zu den Produkten aus Gummi gehören z. B.
- Fahrzeugreifen,
- technische Artikel und
- Gebrauchsgüter.
Die Regel weist auf Gefährdungen hin, die beim Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und technischen Einrichtungen auftreten können und beschreibt geeignete Schutzmaßnahmen.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
2.1 Chemikalien sind Einsatzstoffe, die die Eigenschaften von Mischungen beeinflussen.
2.2 Als Einsatzstoffe werden alle Stoffe bezeichnet, die dem Kautschuk zugemischt werden.
2.3 Für "Elastomere" wird in dieser BG-Regel der Begriff "Gummi" verwendet.
2.4 Füllstoffe sind pulverförmige oder granulierte Stoffe, unter anderem Einsatzstoffe.
2.5 Gebrauchsgüter (Fertigwaren) sind Artikel, deren Be- und Verarbeitung abgeschlossen ist.
2.6 Gummi ist das weitmaschig vernetzte hochelastische polymere Endprodukt.
2.7 Haftvermittler sind Stoffe, die die Verbindung zwischen Gummi und anderen Materialien ermöglichen.
2.8 Hilfsstoffe sind z. B. Weichmacher, Antioxidantien, Alterungsschutzmittel, Lichtschutzmittel, Lösemittel.
2.9 Kautschuk ist der unvernetzte polymere Rohstoff, aus dem das Fertigerzeugnis Gummi hergestellt wird.
2.10 Konfektionieren ist das Nachbearbeiten bzw. Vervollständigen von unvulkanisierten und vulkanisierten technischen Gummiartikeln (z. B. Aufbaumaschinen für Reifen und Luftfedern).
2.11 Als Mischung bezeichnet man den mit Einsatzstoffen vermischten Kautschuk.
2.12 Durch die Betätigung der Befehlseinrichtung für den Not-Halt (auch "Pilzschalter" genannt) sollen die gefahrbringenden Bewegungen der Maschine so schnell wie möglich stillgesetzt werden. Das primäre Ziel besteht darin, Gefährdungen, die durch kraftbetätigte Bewegungen hervorgerufen werden, so schnell wie möglich zu beseitigen, wobei gegebenenfalls auch Sicherungsbewegungen (z. B. das Auseinanderfahren von Walzen) ausgeführt werden müssen.
Hinweis: Zum Begriff "Not-Halt" siehe DIN EN ISO 13 850 "Sicherheit von Maschinen – Not-Halt – Gestaltungsgrundsätze". Im Gegensatz zum Not-Halt bezieht sich das Ausschalten im Notfall – Not-Aus – auf Risiken, die durch elektrische Spannungen verursacht werden. Siehe hierzu auch Abschnitt 4.6 der BG-Information "Maschinen, Sicherheitskonzepte und Schutzeinrichtungen" (BGI 5049).
2.13 Technische Gummiartikel werden in technische Güter einge...