• Kommunikationsstil unangemessen
  • Keine regelmäßige Kommunikation

    Wird die Kommunikation in verständlicher, angemessener Form ausgeführt und die richtige Aufnahme der Informationen überprüft?
    Erfolgt eine anlassbezogene Kommunikation, z.B. bei Veränderungen, Mängeln, besonderen Vorkommnissen, Beinaheunfällen, Unfällen?
    Siehe auch Abschnitt 1.10 der BGI 571.

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