Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

 

1.

Abbrand

Die chemische Umsetzung von Explosivstoffen mit Flammenbildung, deren lineare Fortpflanzungsgeschwindigkeit kleiner als 0,1 m/s und deren flächenbezogener Massendurchsatz kleiner als 100 kg/m²s ist.

 

2.

Abfälle

Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände oder explosivstoffhaltige Materialien, deren sich die Unternehmerin oder der Unternehmer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung geboten ist.

 

3.

Abstellen

Das kurzzeitige Aufbewahren (maximal tägliche Schichtzeit, bei Dreischichtbetrieb maximal 24 h) in einer vom Betrieb bestimmten Verpackung bei oder in der Nähe von Arbeitsplätzen zum Überbrücken der Zeit bis zum Weiterverarbeiten oder Bearbeiten in den dafür bestimmten Abstellgebäuden, Abstellräumen oder auf den dafür bestimmten Abstellplätzen.

 

4.

Aufbewahren

Der Oberbegriff für jede Art des Lagerns, Abstellens und Bereithaltens.

 

5.

Ausblaseflächen

Öffnungen in Wänden oder Dächern oder aus leichten Baustoffen bestehende Gebäudeteile, die bei einem Ereignis in einem gefährlichen Raum einen schnellen Druckabbau in eine vorbestimmbare Richtung ermöglichen.

 

6.

Akzeptor

Durch Brand oder Explosionswirkung gefährdetes Objekt (Gebäude oder Platz) im ungefährlichen und gefährlichen Betriebsteil.

 

7.

Akzeptorklasse

Einteilung der gefährlichen und ungefährlichen Objekte unter Beachtung der örtlichen und baulichen Schutzsysteme als gefährdetes Objekt.

 

8.

Bedienungsräume und -gebäude

Räume und Gebäude des gefährlichen Gebäudes, von denen aus Arbeitsmaschinen oder Einrichtungen für Tätigkeiten "unter Sicherheit" betätigt werden und in denen auch Explosivstoffe vorhanden sein dürfen. Sind die Örtlichkeiten in ungefährlichen Gebäuden untergebracht, dürfen sie den gleichen Zwecken dienen; Explosivstoffe dürfen jedoch nicht vorhanden sein.

 

9.

Bereithalten

Das vorübergehende Aufbewahren (maximal Schichtzeit) von Explosivstoffen, auch in Versandverpackungen, in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge an oder in der Nähe von Arbeitsplätzen.

 

10.

Betriebseinrichtungen

Alle Einrichtungen, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Teil I Kapitel 1 verwendet werden.

 

11.

Deflagration

Die chemische Umsetzung von Explosivstoffen mit Flammenbildung, die schneller als der Abbrand, jedoch mit Unterschallgeschwindigkeit abläuft.

 

12.

Detonation

Die chemische Umsetzung von Explosivstoffen unter Bildung einer Stoßwelle, deren Geschwindigkeit größer ist als die Schallgeschwindigkeit im Stoff selbst ist.

 

13.

Donator

Gefährdendes Objekt (gefährliches Gebäude oder Platz), von dem Brand oder Explosionswirkung ausgehen können.

 

14.

Donatorklasse

Einteilung der gefährdenden Objekte (gefährliche Gebäude und Plätze) unter Beachtung der örtlichen und baulichen Schutzsysteme.

 

15.

Einzelgebäude

Ein- oder mehrräumige Gebäude, die durch Sicherheitsabstände von anderen Gebäuden getrennt sind und in denen gleichzeitig nur bestimmte Tätigkeiten vorgenommen werden dürfen.

 

16.

Entsorgen

Das gefahrlose Beseitigen von Explosivstoffen oder explosivstoffhaltigen Materialien.

 

17.

Explosion

Die mechanische Wirkung eines plötzlichen Druckanstieges, der als Folge einer Deflagration oder Detonation eines Explosivstoffes auftritt.

 

18.

Explosivstoffe

Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe, Anzündstoffe und Gegenstände, die diese Stoffe beinhalten (hierzu zählen auch Munition und Teile von Munition im Sinne des Waffengesetzes) sowie pyrotechnische Sätze und pyrotechnische Gegenstände inklusive Anzündmittel. Explosionsgefährliche Stoffe, die zur Herstellung von Explosivstoffen dienen, sind den Explosivstoffen gleichgestellt.

 

19.

Flugfeuer

Brennende, umherfliegende Teile aus einem Brand oder Explosionsherd.

 

20.

Gebäude mit Brandgefahr

Gefährliche Gebäude, in denen mit Explosivstoffen der Gefahrgruppen 1.3 bis 1.4 umgegangen wird.

 

21.

Gebäude mit Explosionsgefahr

Gefährliche Gebäude, in denen mit Explosivstoffen der Gefahrgruppen 1.1, 1.1-1, 1.1-2, 1.1-3 und 1.2 umgegangen wird.

 

22.

Gefahrenbereich gefährlicher Gebäude

Bereich, in dem Personen durch Brand- oder Explosionseinwirkung gefährdet werden könnten.

 

23.

Gefahrgruppen

Einteilung der Explosivstoffe in Gruppen. Maßgebend sind die Brand- und/oder Explosionswirkungen, die bei der Auslösung auftreten, sowie ihre sicherheitstechnischen Kenndaten.

 

24.

Gefährliche Arbeitsplätze, Betriebsteile, Gebäude, Plätze, Räume

Arbeitsplätze, Betriebsteile, Gebäude, Plätze und Räume an oder in denen bestimmungsgemäß Explosivstoffe vorhanden sein können. Ausgenommen davon sind Laboratorien.

 

25.

Gegenstände mit Explosivstoff

Gegenstände, die Explosivstoff enthalten oder aus ihnen bestehen; hierzu zählen auch Munition und Teile von Munition.

 

26.

Innerbetrieblicher Transport

Ortsveränderungen von umschlossenen Explosivstoffen innerhalb des Betriebsgeländes.

 

27.

Laboratorien

Gebäude oder Räume, in denen Tätigkeiten mit Explosivstoffen durchgeführt werden, die ausschließlich einen wissenschaftlichen, wissenschaftlichtechnischen oder analytischen Zweck haben.

 

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