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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften - Fachausschuß “Verkehr” der ZefU
Vorbemerkung
Diese Regeln sind eine Zusammenstellung von bereits bestehenden staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sowie anerkannten sicherheitstechnischen Regeln und Erläuterungen für den Bereich der Luftfahrzeug-Instandhaltung. Neben diesen Regeln enthalten z. B. die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer weitere Vorschriften. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen sind gegebenenfalls in den einzelnen zitierten Vorschriften enthalten.
1 Anwendungsbereich
Diese Regeln finden Anwendung auf die Instandhaltung, Änderung und Ergänzung von Luftfahrzeugen sowie auf die dazu benutzten Anlagen und Einrichtungen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1
Luftfahrzeuge im Sinne dieser Regeln sind Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Gleitflugzeuge, Hängegleiter, Ultraleichtflugzeuge, Frei- und Fesselballone.
2.2
Instandhaltung im Sinne dieser Regeln ist die Gesamtheit der Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes.
2.3
Inspektion im Sinne dieser Regeln sind Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes.
2.4
Instandsetzung im Sinne dieser Regeln sind alle Maßnahmen zur Wiederherstellung des betriebssicheren Zustandes von Luftfahrzeugen.
2.5
Wartung im Sinne dieser Regeln sind alle Maßnahmen zur Bewahrung des betriebssicheren Zustandes von Luftfahrzeugen.
2.6
Änderungen und Ergänzungen im Sinne dieser Regeln umfassen die Arbeiten, durch die der ursprüngliche Zustand der Luftfahrzeuge verändert oder ergänzt wird.
2.7
Hebebühnen sind Hebeeinrichtungen mit geführtem Lastaufnahmemittel, auch wenn die Führung nur durch die Tragkonstruktion erfolgt.
2.8
Dockanlagen im Sinne dieser Regeln sind stationäre oder ortsveränderliche Gerüste mit Arbeitsebenen, die der Kontur von Luftfahrzeugen angepaßt sind oder angepaßt werden können.
2.9
Instandhaltungsräume im Sinne dieser Regeln sind Arbeitsräume zur Aufnahme von Luftfahrzeugen zum Zwecke der Instandhaltung.
2.10
Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen im Sinne dieser Regeln sind Stoffe und Zubereitungen, die
- explosionsgefährlich,
- brandfördernd,
- hochentzündlich,
- leichtentzündlich,
- entzündlich,
- sehr giftig,
- giftig,
- mindergiftig,
- ätzend,
- reizend,
- sensibilisierend,
- krebserzeugend,
- fruchtschädigend oder
- erbgutverändernd sind oder
- sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen oder
- umweltgefährlich sind;
ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ionisierender Strahlen.
2.11
Abfälle im Sinne dieser Regeln sind Gegenstände, zu denen insbesondere bewegliche Sachen zählen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt geboten ist.
3 Allgemeine Anforderungen
3.1
Einrichtungen für die Luftfahrzeug-Instandhaltung müssen nach den Bestimmungen dieser Regeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein, betrieben und geprüft werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
3.2
Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Regeln schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben.
3.3
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
4 Bau und Ausrüstung
4.1 Allgemeines
4.1.1
Bauliche Anlagen und Einrichtungen, die nach dem 1. Mai 1976 errichtet worden sind, müssen der Arbeitsstättenverordnung und der UVV “Allgemeine Vorschriften” (VBG 1) entsprechen.
4.1.2
Beleuchtungseinrichtungen in Instandhaltungsräumen müssen so angeordnet und ausgelegt sein, daß die in Rechtsvorschriften angegebenen Nennbeleuchtungsstärken erreicht werden.
4.1.3
Arbeitsbereiche für die Luftfahrzeug-Instandhaltung müssen mit Erdungspunkten versehen sein.
4.1.4
Baulic...