Bei der Lagerung von Gefahrstoffen sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" (TRGS 510) zu berücksichtigen. Diese werden auszugsweise unten aufgeführt. Grundsätzlich steigen die Anforderungen an die Lagerhaltung mit der Menge der eingelagerten Gefahrstoffe.

Allgemeine Maßnahmen (Abschnitt 4 TRGS 510)

  • Es muss ein Gefahrstoffverzeichnis geführt werden, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird.
  • Gefahrstoffe sollen möglichst in Originalbehältern oder in der Originalverpackung gelagert werden. Sie müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein, die ausreichende Information über die Einstufung und Gefährdungen beim Umgang enthält.
  • Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.
  • Gefahrstoffe dürfen nicht an solchen Orten gelagert werden, die zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen können. Dazu gehören insbesondere Verkehrswege; zu Verkehrswegen zählen u.a. Treppenräume, Flucht- und Rettungswege, Durchgänge, Durchfahrten und enge Höfe, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräume oder Tagesunterkünfte.

    Dies gilt nicht für haushaltsübliche Mengen, die zur dortigen Verwendung vorgesehen sind.

  • In unmittelbarer Nähe von Lagerbehältern mit entzündbaren Gefahrstoffen dürfen sich keine wirksamen Zündquellen befinden.
  • Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen sind in eine Rückhalteeinrichtung zu stellen, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann.
  • Krebserzeugende (H350) und keimzellmutagene (H340) Gefahrstoffe (z.B. Benzin) und akut toxische Stoffe und Gemische (z.B. Schädlingsbekämpfungsmittel) sind unter Verschluss oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige Personen Zugang haben. Das Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" ist deutlich erkennbar anzubringen.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Lagerung in Lagern (Abschnitt 5 TRGS 510)

  • In Lagerräumen muss eine ausreichende Beleuchtung und Belüftung vorhanden sein.
  • Fußböden sollen gegen die verwendeten Gefahrstoffe beständig, dicht und nicht saugfähig sein.
  • Lagergüter sind so zu stapeln, dass die Standsicherheit unter Beachtung der mechanischen Stabilität der ortsbeweglichen Behälter gewährleistet ist.

Lagerorganisation

  • Es dürfen nur befugte Personen Zugang haben.
  • Lager sind in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu betreiben.
  • Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet und zugänglich aufbewahrt oder gelagert werden.
  • Für die Beseitigung freigesetzter Gefahrstoffe muss eine Notfall-Ausrüstung vorhanden sein.
  • Nahrungs- oder Genussmittel dürfen im Lager nicht konsumiert werden.
  • Rauchen ist im Lager verboten.
  • In Arbeitsbereichen mit Brand- oder Explosionsgefährdungen sind das Verwenden von offenem Feuer und offenem Licht zu verbieten.
  • Lagerabschnitte, in denen Gefahrstoffe gelagert werden, sind gemäß ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" zu kennzeichnen.
  • Explosionsgefährdete Bereiche, in denen Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung erforderlich sind, sind an ihren Zugängen mit dem Warnzeichen D-W021 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" zu kennzeichnen
  • Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber haben die Beschäftigten anhand der gemäß TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" schriftlich erstellten Betriebsanweisung zu unterweisen.
  • Sie haben Maßnahmen zu treffen, die es den Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefährdung ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen.
  • Alle Lagereinrichtungen müssen erstmalig und anschließend regelmäßig in angemessenen Abständen auf ihre ausreichende Funktion, Zuverlässigkeit und Wirksamkeit kontrolliert werden.

Besondere Brandschutzmaßnahmen (Abschnitt 6 TRGS 510)

  • In Abhängigkeit von Art und Größe des Lagers sind im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden, insbesondere der Feuerwehr, die Maßnahmen zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz festzulegen.
  • Jeder Lagerraum mit einer Fläche von mehr als 200 m² muss mindestens zwei, möglichst gegenüberliegende Ausgänge besitzen.
  • Türen und Tore müssen die Anforderungen gemäß ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" und ASR A1.7 "Türen und Tore" erfüllen.
  • Lager sind mit ausreichenden und geeigneten Feuerlöscheinrichtungen (z.B. Feuerlöscher) auszustatten.
  • Zündquellen, die zur Entstehung von Bränden führen können, sind zu vermeiden. Als Zündquellen können auch Hilfs- oder Abfallstoffe (z.B. ölgetränkte Putzlappen) wirken.
  • Lagergebäude sollen einen geeigneten Blitzschutz haben.

Zusätzliche Maßnahmen für besondere Gefahrstoffe (Abschnitt 7 TRGS 510)

  • Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen mindestens feuerhemmend abgetrennt sein.
  • Die Lagerräume dürfen keine Bodenabläufe haben, wenn dies zu einer Gefährdung von Personen oder der Umwelt führen kann.
  • Die Rückhalteeinrichtung ist an die Menge der...

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