Bei der Lagerung von Kleinmengen außerhalb von Lagern gelten die grundlegenden Anforderungen in Abschnitt 4.14.8.1 Allgemeine Maßnahmen (Abschnitt 4 TRGS 510).

Extrem entzündbare Flüssigkeiten wie z.B. Benzin oder Ottoersatzkraftstoffe (H224) dürfen außerhalb von Lagern in einer Menge von maximal 10 kg gelagert werden, sofern die Gefährdungsbeurteilung keine erhöhte Brandgefahr ergibt. Insgesamt dürfen maximal 20 kg extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten (H225), davon enthalten nicht mehr als 10 kg extrem entzündbare Flüssigkeiten, außerhalb von Lagern aufbewahrt werden.

Diesel (H226, entzündbar) muss ab einer Menge von mehr als 100 kg in Lagern gelagert werden.

Bei Überschreitung oben genannter Lagermengen gelten zusätzlich die Anforderungen in Abschnitt 4.14.8.1 Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Lagerung in Lagern (Abschnitt 5 TRGS 510).

Werden extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten in Mengen von über 200 kg gelagert und Diesel in Mengen von mehr als 1.000 kg, gelten zusätzlich die Anforderungen in Abschnitt 4.14.8.1. Besondere Brandschutzmaßnahmen (Abschnitt 6 TRGS 510) und Zusätzliche Maßnahmen für besondere Gefahrstoffe (Abschnitt 7 TRGS 510). Es gelten dann auch die Anforderungen in Abschnitt 12 der TRGS 510:

Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten (Abschnitt 12 TRGS 510)

  • Restentleerte, ungereinigte Behälter sind hinsichtlich der Schutzmaßnahmen wie gefüllte Behälter zu betrachten.
  • Lagerräume müssen von anderen Räumen gegen Brandübertragung gesichert abgetrennt sein.
  • Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
  • Lagerräume für extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten (H224, H225) mit einer Lagermenge bis 1.000 kg und entzündbaren Flüssigkeiten (H 226) mit einer Lagermenge bis zu 10 t müssen von angrenzenden Räumen feuerhemmend, darüber hinaus feuerbeständig abgetrennt sein.
  • Durchbrüche durch Wände und Decken, die in angrenzende Räume führen, müssen durch Schottungen in der Feuerwiderstandsdauer der durchbrochenen Wand bzw. Decke gegen Brandübertragung gesichert sein.
  • Rückhalteeinrichtungen müssen für die gelagerten Flüssigkeiten undurchlässig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
  • Abläufe, Öffnungen und Durchführungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten sowie Kanäle, z.B. für Kabel oder Rohrleitungen, müssen gegen das Eindringen der Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt sein.
  • Die Lagerräume dürfen nicht anderweitig genutzt werden.

Brand- und Explosionsschutz

  • Es sind Maßnahmen zu treffen, die das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre weitgehend ausschließen. Kann nach den örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen das Auftreten solcher Atmosphäre nicht verhindert werden, so sind explosionsgefährdete Bereiche im Sinne des Anhangs I Nummer 1.6 Gefahrstoffverordnung festzulegen.
  • Lagerräume müssen zur Vermeidung der Ansammlung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ausreichend belüftet sein. Die Lüftung muss in Bodennähe wirksam sein. Nähere Konkretisierungen zu Lüftungsmaßnahmen finden sich in TRGS 722 (s.u.).
  • In Lagerräumen für entzündbare Flüssigkeiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen bis zu 1.000 l muss ein mindestens 0,4-facher Luftwechsel pro Stunde gewährleistet sein.
  • Weitere Hinweise zur Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche in Abhängigkeit der Größe des Lagerraums, der Lagerausstattung und des Lagergutes finden sich in Abschnitt 12.6 der TRGS 510.
  • Die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken wird empfohlen. Sicherheitsschränke gelten als Lager und müssen nicht in Lagerräumen aufgestellt werden, die Anforderungen gelten als erfüllt. Weitere Vorgaben über die Lagerung in Sicherheitsschränken finden sich in Anhang 1 der TRGS 510.

Lagerung im Freien

Es wird empfohlen, entzündbare Flüssigkeiten wie Benzin und Ottoersatzkraftstoffe in Gefahrstoffcontainern im Freien aufzubewahren. Hierfür gelten u.a. folgende Anforderungen:

Bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 200 kg und weniger als 1.000 kg müssen ortsbewegliche Behälter mindestens 5 m von Gebäuden entfernt sein. Bei einer Gesamtlagermenge ab 1.000 kg müssen ortsbewegliche Behälter mindestens 10 m von Gebäuden entfernt sein. Abstände können entfallen z.B. bei der Aufstellung der Behälter an feuerbeständigen Wänden in Abhängigkeit der Höhe und Länge der Wand.

Lager für ortsbewegliche Behälter müssen zur Vermeidung der Ansammlung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ausreichend belüftet sein. Im Freien ist in der Regel die natürliche Lüftung ausreichend.

Kennzeichnung der Lagerstätten

  • W021 Warnung vor feuergefährlichen Stoffen
  • D-P006 Zutritt für Unbefugte verboten
  • P003 Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten

Umfüllarbeiten

Werden entzündbare Flüssigkeiten umgefüllt, sind besondere Anforderungen an den Explosionsschutz zu stellen. Die Möglichkeit der Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ist in der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten, je nach Bewertung ist ein Explosionsschutzdokum...

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