Der Arbeitgeber hat nach § 3 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.
Pflichtuntersuchungen sind bei bestimmten besonders gefährlichen Tätigkeiten zu veranlassen. Sie sind als Erst- und als Nachuntersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchzuführen. Nach § 4 Abs. 2 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge darf der Arbeitgeber eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die erforderlichen Pflichtuntersuchungen durchgeführt wurden. Die Bescheinigung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit ist Tätigkeitsvoraussetzung.
Angebotsuntersuchungen sind bei bestimmten gefährlichen Tätigkeiten als Erstuntersuchungen und als Nachuntersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen anzubieten.
Wunschuntersuchungen hat der Arbeitgeber nach § 11 Arbeitsschutzgesetz den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Der Beschäftigte kann sich hierbei je nach den arbeitsbedingten Gefahren für seine Sicherheit und Gesundheit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen lassen.
Der Arbeitgeber hat nach § 4 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für Pflichtuntersuchungen eine Vorsorgekartei mit Angaben über Anlass, Tag und Ergebnis jeder Untersuchung zu führen. Die Kartei kann automatisiert geführt werden.
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Hinweis: Vordrucke zum Führen der Vorsorgekartei für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen können unter der Bestell-Nr. GUV-I 8582 vom zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen werden. |
Nach § 6 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der Arzt oder die Ärztin den Untersuchungsbefund und das Untersuchungsergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung schriftlich festzuhalten, die untersuchte Person zu beraten und ihr eine Bescheinigung auszustellen. Diese enthält Angaben
Nur im Falle einer Pflichtuntersuchung erhält der Arbeitgeber eine Kopie der Bescheinigung.
Für die mit Waldarbeiten Beschäftigten haben folgende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Bedeutung: Pflichtuntersuchungen sind zu veranlassen, wenn
bei Tätigkeiten mit Lärmexposition der Tages-Lärmexpositionspegel oder der Spitzenschalldruckpegel die oberen Auslösewerte von LEX(8) = 85 dB(A) bzw. LpC, peak = 137 dB(C) erreicht oder überschreitet,
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Hinweis: Bei Arbeiten mit der Motorsäge ist davon auszugehen, dass der Tages-Lärmexpositionspegel den oberen Auslösewert LEX(8) = 85 dB(A) erreicht oder überschreitet. |
bei Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn der Tagesexpositionswert die Expositionsgrenzwerte
für Hand-Arm-Vibrationen |
A(8) = 5,0 m/s² |
für Ganzkörpervibrationen in x-/y-Richtung |
A(8) = 1,15 m/s² |
für Ganzkörpervibrationen in z-Richtung |
A(8) = 0,8 m/s² |
erreicht oder überschreitet.
bei Ausführung von Waldarbeiten von nicht unerheblicher Dauer
die Gefahr einer Infektion durch den von Zecken übertragenen Krankheitserreger Borrelia burgdorferi besteht (Borreliose),
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Hinweis: Der Erreger der Borreliose tritt überall in Deutschland auf. Bei bestehender Gefährdung sind die Beschäftigten arbeitsmedizinisch zu beraten. |
die Gefahr einer Infektion durch den von Zecken übertragenen Krankheitserreger der Fühsommermenigoenzephalitis (FSME) besteht.
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Hinweis: Das Auftreten des Erregers der FSME ist auf Endemiegebiete beschränkt. Der Erreger ist impfpräventabel. Der Arbeitgeber hat bei bestehender Gefährdung zu veranlassen, dass nach entsprechender ärztlicher Beratung ein Impfangebot unterbreitet wird. Eine Pflichtuntersuchung muss nicht durchgeführt werden, wenn der Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz gegen den Erreger der FSME verfügt. |
Angebotsuntersuchungen sind den Beschäftigten anzubieten, wenn
bei Tätigkeiten mit Lärmexposition der Tages-Lärmexpositionspegel oder der Spitzenschalldruckpegel den unteren Auslösewerte von
LEX(8) = 80 dB(A) bzw. LpC, peak = 135 dB(C) überschreitet,
bei Tätigkeiten mit Expositionen durch Vibrationen der Tagesexpositionswert die Auslösewerte
für Hand-Arm-Vibrationen |
A(8) = 2,5 m/s² |
für Ganzkörper-Vibrationen |
A(8) = 0,5 m/s² |
überschreitet.
Die Tagesexpositionswerte sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (siehe Abschnitt 3.1.2) zu ermitteln.
Wegen des Risikos einer Tetanusinfektion wir...