Tätigkeit Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz Hinweise
Arbeiten mit Absturzgefahr (z.B. Zapfenpflücker) G 41 Ist bei gegebener Gefährdung zu veranlassen.
Tragen von Atemschutzgeräten (z.B. bei Schutzspritzungen) G 26

Untersuchung abhängig von der Art des Atemschutzgerätes und dessen Tragedauer, Pflichtuntersuchung bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern.

Angebotsuntersuchung bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Klasse 1 erforderlich machen.
Arbeiten im Lärmbereich (z.B. Motorsägen, Freischneider) G 20

Pflichtuntersuchung, wenn die oberen Auslösewerte von 85 dB (A) bzw. 137 dB (C) überschritten werden.

Angebotsuntersuchung, wenn die unteren Auslösewerte von 80 dB(A) bzw. 135 dB(C) überschritten sind.
Fahr- und Steuertätigkeit G 25 Ist bei gegebener Gefährdung zu veranlassen.
Umgang mit Gefahrstoffen Untersuchung nach den Vorgaben der gefahrstoffbezogenen Grundsätze

Pflichtuntersuchungen bei den in Anhang Teil 1 Abs. (1) Nr. 1 zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genannten Gefahrstoffen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird.

Angebotsuntersuchungen, wenn

Tätigkeiten in Wäldern und in niederer Vegetation G 42

Pflichtuntersuchung bei Ausführung von Waldarbeiten von nicht unerheblicher Dauer, wenn

  • eine Infektionsgefahr durch Borrelien besteht,
  • wenn in FSME-Endemiegebieten gearbeitet wird und kein ausreichender Impfschutz besteht.
Arbeiten mit Expositionen durch Hand-Arm- oder Ganzkörpervibrationen G 46

Pflichtuntersuchung bei Tätigkeiten mit Vibrationsexposition, wenn die Expositionsgrenzwerte nach Abschnitt 3.1.6 überschritten werden.

Angebotsuntersuchung, wenn die Auslösewerte nach Abschnitt 3.1.6 überschritten werden.
Tätigkeiten mit manueller Lastenhandhabung G 46 Wunschuntersuchung nach § 11 Arbeitsschutzgesetz.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dürfen grundsätzlich von Fachärzten für Arbeitsmedizin und Ärzten mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchführt werden. Eine Ermächtigung hierzu bedarf es nicht.

Für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu berücksichtigen.

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