Im Zusammenhang mit Arbeiten der Grün- und Landschaftspflege werden auch Stoffe und Gemische befördert, die gefährliche Eigenschaften besitzen. Man bezeichnet sie dann als Gefahrgüter bezogen auf den Transportvorgang. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob bestimmte Gefahrstoffe auch unter das Gefahrgutrecht fallen. Hinweise dazu gibt das Sicherheitsdatenblatt. Beachten Sie, dass auch bestimmte Produkte wie Lithiumbatterien oder Abfälle Gefahrgut sein können. Beispiele hierfür wären etwa der Transport von Kraft- und Hilfsstoffen für Maschinen und Geräte, wie Benzinkanister für den Rasenmäher, Kombikanister mit Sonderkraftstoff und Kettenöl für die Motorsäge, Dieselfass für einen Aufsitzmäher oder Sammelbehälter für Altöl.
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Weitere Informationen |
- DGUV Information 213-052 "Beförderung gefährlicher Güter"
- SVLFG Broschüre B29 "Gefahrgut sicher transportieren"
- Sicherheitsdatenblatt des Herstellers
- Kennzeichnungshinweise auf der Verpackung
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Abb. 144 UN-Zulassung für Gefahrgüter auf einem Kunststoffkanister
Abb. 145 Ordnungsgemäß gesicherte Flüssiggasflasche mit Ventilschutzkappe
Beim unsachgemäßen Transport von Gefahrgütern können z. B. folgende Gefährdungen bestehen:
- Akute Vergiftungen
- Verätzungen, Reizungen
- Brände
- Verpuffungen und Explosionen
- Umweltschäden
Stellen Sie sicher, dass, abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, gegen diese und weitere mögliche Gefährdungen folgende Maßnahmen getroffen werden:
Allgemeine Maßnahmen
- Beachten Sie die Hinweise zum Transport auf der Produktverpackung.
- Beschaffen Sie in jedem Fall das Sicherheitsdatenblatt des Herstellers zu dem Gefahrstoff und informieren Sie sich insbesondere im Abschnitt 14 über die Vorgaben beim Transport.
- Die Vorgaben zum Regeltransport von Gefahrgut sind sehr weitreichend und aufwändig (z. B. ADR Führerschein, Kennzeichnung Fahrzeug). Prüfen Sie deshalb, ob die Inanspruchnahme einer Ausnahme oder anderer Erleichterungen beim Transport der Gefahrgüter möglich ist.
Mögliche Ausnahmeregelungen für Freistellung von den Vorgaben des ADR bzw. den Reglungen der GGVSEB sind:
Transport nach 1.1.3.6 ADR (sogenannte "1000-Punkte-Regel")
Transport nach 1.1.3.1c ADR ("Transport im Rahmen der Haupttätigkeit")
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Transport kleiner Mengen
Transport im Rahmen der "1000-Punkte-Regel"
Unter diese Ausnahmeregelung mit diversen Erleichterungen fallen Transporte von Gefahrgut mit geringer Gefahrgutmenge, wobei auch unterschiedliche Gefahrgüter gemeinsam transportiert werden können, ohne dass es sich um einen "Regeltransport" nach GGVSEB mit seinen umfassenden Anforderungen an die Fahrerin oder den Fahrer, das Fahrzeug, an einzuhaltende Fahrstrecken u. a. m. handelt. Diese Ausnahme ist an folgende Bedingungen gebunden:
- Es ist ein Beförderungspapier nach 5.4.1 ADR zu erstellen und mitzuführen.
- Die Höchstmengen bzw...