Bei der Gestaltung von Gehegen werden die Bedürfnisse der Tiere und die Attraktivität für die Besucherinnen und Besucher berücksichtigt. In den verschiedensten Bereichen der Gehege werden neben den tierpflegerischen Arbeiten auch weitere Tätigkeiten durchgeführt. Dazu gehören z. B. Kontrollgänge, Reinigungs- und Dekorationsarbeiten oder Instandhaltungsmaßnahmen. Auch wenn die Arbeitsplätze zum Teil schwer zugänglich sein können, gilt jedoch für alle Tätigkeiten: Die Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so gestaltet sein, dass jederzeit ein sicheres und ergonomisches Arbeiten möglich ist.
Dieser Aspekt ist insbesondere bei der Planung von neuen Gehegeanlagen zu berücksichtigen.
Abbildung 55 kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht angezeigt werden.
Abb. 55 Grünpflegearbeiten mit Absturzgefahr
- DGUV Information 215-315 "Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen – Besondere szenische Darstellungen"
- DIN EN ISO 12402-2:2021-04 "Persönliche Auftriebsmittel – Teil 2: Rettungswesten, Stufe 275 – Sicherheitstechnische Anforderungen (Entwurf)"
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- Stolpern, Stürzen oder Ausrutschen an Arbeitsplätzen oder auf Verkehrswegen in den Gehegen.
- Abstürzen an Absturzkanten zum Beispiel bei Arbeiten an Trockengräben oder auf naturnah gestalteten Felsen.
- Arbeiten mit Ertrinkungsgefahr.
- Durchbrechen durch nicht tragfähige Flächen, zum Beispiel bei Arbeiten auf Dächern von Tierhäusern.
- Herabfallen von Leitern zum Beispiel bei der Grünpflege, Instandhaltungs- oder Dekorationsarbeiten.
Stolpern, Stürzen, Ausrutschen
Legen Sie Verkehrswege so an, dass keine Stolperstellen entstehen und die Oberflächen ausreichend rutschsicher sind und Höhenunterschiede bevorzugt mit Treppen oder Rampen (< 6 %) ausgeglichen werden. In Gehegen können neben Treppen im Einzelfall auch Stufen mit Festhaltemöglichkeit vorgesehen werden.
Schaffen Sie Möglichkeiten, damit auch bei Dunkelheit die Verkehrswege sicher begangen oder befahren werden können z. B. durch:
- fest installierte Beleuchtung,
- Fahrzeugbeleuchtung,
- eine für die Tätigkeit geeignete Taschenlampe.
- Sorgen Sie dafür, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen, z. B. Nässe/Glätte Bereiche im Freien mit erhöhter Rutschgefahr nicht betreten werden.
Abstürzen an Absturzkanten
Sofern Sie sicherstellen, dass die Arbeitsplätze oder Verkehrswege einen Abstand von mindestens 2,00 m von der Absturzkante aufweisen, liegt keine Gefährdung durch Absturz vor. Der Zugang zum Gefahrenbereich ist in geeigneter Form zu verhindern.
Bedenken Sie bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen: Bauliche und technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen. Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge zu treffen.
Abb. 56 Arbeiten außerhalb des Gefahrenbereiches mit Sicherung des Gefahrenbereiches z. B. durch Kette oder Begehen eines Verkehrsweges außerhalb des Gefahrenbereiches mit Kennzeichnung
Absturzsicherungen
Sorgen Sie dafür, dass ab einer Absturzhöhe von 1,00 m die Absturzkanten durch Umwehrungen gesichert sind. Diese sind mindestens 1,00 m hoch und müssen den zu erwartenden Belastungen standhalten.
Abb. 57 Verfahrbare Umwehrung (eingefahren)
Abb. 58 Verfahrbare Umwehrung .(ausgefahren), wenn der Verkehrsweg genutzt wird
Auffangeinrichtungen
Können Sie aus betriebstechnischen Gründen (z. B. Arbeitsverfahren, zwingende technische Gründe) Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen Sie an deren Stelle Auffangeinrichtungen verwenden.
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (individuelle Schutzmaßnahme)
Wenn Sie keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einsetzen können, sind Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme zu verwenden.
Die geeignete PSAgA muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben. Voraussetzung für die Verwendung von PSAgA ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen.
Die Benutzenden sind vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, zu unterweisen. Darüber hinaus sind die Angaben in der Betriebsanweisung im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln. Diese berücksichtigen u. a. auch die Inhalte des Rettungskonzepts (z. B. Rettungsübungen).
Abbildung 59 kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht angezeigt werden.
Abb. 59 Reinigungsarbeiten mit Absturzgefahr
Sonderfälle
Ist zum Beispiel das Arbeiten im Gehege ohne ein Abschiebern der Tiere vorgesehen bzw. erforderlich (siehe auch Kapitel 3.4) kann auf Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen oder Persönl...