DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 3 Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten gemäß den Bestimmungen des Abschnittes III beschaffen sind.
zu § 3:
Die sicherheitstechnischen Maßnahmen des Abschnittes III der DGUV Vorschrift 17 und 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" in Bezug auf Bau und Ausrüstung von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung dienen dem Schutz vor:
- Gefährdungen durch besondere bauliche Gegebenheiten
- szenisch bedingten Gegebenheiten (z. B. Absturzgefährdung)
- herabfallenden Gegenstände
- betriebsbedingten Bewegungen
- unbeabsichtigten Bewegungen
Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung ergeben sich insbesondere aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Anforderungen an die Auswahl und die Bereitstellung von Arbeitsmitteln ergeben sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), den Empfehlungen des Ausschusses für Betriebssicherheit (EmpfBS), der Lärm- und Vibrations-Arbeitschutzverordnung, den Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordung (TRLV).
Zur Festlegung der notwendigen sicherheitstechnischen Maßnahmen ist eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) fachkundig durchzuführen.
DGUV Vorschrift 17 und 18
§ 4 Standsicherheit und Tragfähigkeit
Flächen und Aufbauten müssen so bemessen und beschaffen sein sowie so aufgestellt, unterstützt, ausgesteift, eingehängt und verankert werden, dass sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden statischen und dynamischen Lasten aufnehmen und ableiten können. Sie müssen auch während des Auf- und Abbaus standsicher und, wenn sie betreten werden, tragfähig sein.
zu § 4:
Zu Flächen und Aufbauten zählen insbesondere Bühnen- und Szenenflächen, Podeste, begehbare und nicht begehbare Dekorationen, Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Traversenkonstruktionen, Treppen und sonstige Bühnenbildteile.
Neben den bauordnungsrechtlichen Anforderungen und den Regeln des Bauwesens für die Standsicherheit und die Tragfähigkeit von Flächen und Aufbauten sollen insbesondere folgende Regeln der Technik herangezogen werden:
- DIN EN 17206:2022-02 Veranstaltungstechnik – Maschinen für Bühnen und andere Produktionsbereiche – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen
- DIN 17736:2023-02 Veranstaltungstechnik – Anforderungen an die Bemessung und Herstellung von Podesten und Zargen aus Aluminium
- DIN 56929:2023-06 Veranstaltungstechnik – LED Wandsysteme und Zubehör, Schnittstellen und sicherheitstechnische Anforderungen
- DIN 56955:2017-10 Veranstaltungstechnik – Lastannahmen für Einbauten für Bühnen und Nebenbereichen – Nutzlasten
- DIN EN 17206:2022-02 Veranstaltungstechnik – Maschinen für Bühnen und andere Produktionsbereiche – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen Veranstaltungstechnik – Maschinentechnische Einrichtungen – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung
- DIN 56928:2014-02 Veranstaltungstechnik – Technische Decken – Sicherheitstechnische Anforderungen
- DIN 15920-4:2011-11 (zurückgezogen) Veranstaltungstechnik – Podestarten, Bühnenwagen, frei verfahrbar
- DIN 15920-11:2011-11 Veranstaltungstechnik – Podestarten, Sicherheitstechnische Festlegungen für Podeste (Praktikabel), Schrägen, Stufen, Treppen und Bühnengeländer aus Holz
DIN 15921:2015-09 (zurückgezogen)
Ersatz: DIN EN 17736:2023-02 Veranstaltungstechnik – Anforderungen an die Bemessung und Herstellung von Podesten und Zargen aus Aluminium Veranstaltungstechnik – Podeste und Zargen aus Aluminium – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung
- DIN EN 17115: Veranstaltungstechnik – Anforderungen an die Bemessung und Herstellung von Aluminium- und Stahltraversen
- IGVW Standard SQP1 Traversen
Für Veranstaltungen im Freien sind Standsicherheit und Tragfähigkeit für alle zu erwartenden Umwelteinflüsse und Betriebsbedingungen sicherzustellen.
Die Elemente von Flächen und Aufbauten sind so zu gestalten, dass notwendiges Heben und Tragen nicht zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen führt. Eine Kennzeichnung mit Masseangabe ist erforderlich, wenn ein Heben und Tragen nur in ungünstiger ergonomischer Position möglich ist oder Elemente eine größere Masse als 25 kg haben. Soweit erforderlich, sind Auf- und Abbauanleitungen zu erstellen.
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§ 5 Sichere Begehbarkeit
(1) Szenenflächen, Aufbauten und Dekorationen müssen so beschaffen sein, dass Personen sicher agieren können. Insbesondere müssen
- Bühnenböden eben, splitterfrei und fugendicht,
- betriebsbedingte Spalten und Öffnungen von mehr als 20 mm Breite abdeckbar,
- aus mehreren Bauteilen bestehende Aufbauten gegen Auseinandergleiten gesichert,
- Bodenbeläge gegen Verrutschen gesichert und
- Szenenflächen gegenüber benachbarten, nicht tragfähigen Flächen gesichert sein.
(2) In betriebsmäßig verdunkelten Räumen mü...