(1) Gebäude für das Lagern organischer Peroxide der Gefahrgruppe OP I bis OP III müssen in eingeschossiger Bauweise errichtet sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Lagerräume auch in anderen ein- oder mehrgeschossigen Gebäuden eingerichtet werden, wenn hierdurch keine Erhöhung der Gefährdung für die Versicherten verursacht wird. In diesem Fall müssen die Lagerräume einschließlich Zugangstüren, die nicht direkt ins Freie führen, in feuerbeständiger Bauweise errichtet sein und aus unbrennbaren Baustoffen bestehen. Mindestens eine Tür des Lagerraumes muß entweder unmittelbar ins Freie oder in Flure oder Treppenräume führen, die Rettungswege im Sinne des Bauordnungsrechts der Länder sind. Türen zu Fluren oder Treppenräumen gelten nicht als Druckentlastungsflächen.
(3) Lagerräume in mehrgeschossigen Gebäuden müssen so gelegen sein, daß die Fluchtmöglichkeit aus anderen Räumen nicht eingeschränkt werden kann.
(4) Freilager müssen den Packstücken oder sonstigen Behältnissen ausreichenden Schutz vor Witterungseinflüssen, die zu einer Gefahrerhöhung führen können, bieten. Sie sind einzufrieden, wenn die örtlichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern.
(5) In Lagergebäuden darf für Decken und gleichzustellende Dächer, Balken, Unterzüge, Pfeiler und Stützen, Bühnen, Treppen, Türen, Fenster und dergleichen Holz unverkleidet verwendet werden. Das Holz muß mit einem zugelassenen Feuerschutzmittel getränkt oder mit einem schwer entflammbaren Lack gestrichen sein.
(6) Lagerräume für organische Peroxide der Gefahrgruppen OP I bis OP III müssen mit Druckentlastungsflächen versehen sein. Für organische Peroxide der Gefahrgruppe OP I und OP II muß die erforderliche Druckentlastung im Brandfalle entweder durch eine geeignete Bauart des Daches oder durch geeignete Druckentlastungsflächen in den Außenwänden gewährleistet sein. Druckentlastungsflächen müssen aus leichten Baustoffen bestehen. Ihre Widerstandsfähigkeit gegen Druckeinwirkung muß wesentlich geringer sein als die der übrigen Bauteile. Für organische Peroxide der Gefahrgruppe OP III sind im Regelfall außer Fenstern und Türen keine zusätzlichen Druckentlastungsflächen erforderlich.
(7) Lagerräume müssen so errichtet und ausgerüstet sein, daß die höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur organischer Peroxide nicht überschritten wird.
(8) Räume, in denen organische Peroxide mit einer höchstzulässigen Aufbewahrungstemperatur unter +20 °C gelagert werden, müssen so errichtet und ausgerüstet sein, daß während der Lagerzeit eine dauernde Kühlhaltung sichergestellt und die Unterschreitung der höchstzulässigen Aufbewahrungstemperatur überwacht und bei Überschreitung durch geeignete Warneinrichtungen darauf hingewiesen wird. Kann auch durch Kühlung auf zu niedrige Temperaturen eine Gefährdung infolge von Entmischung oder Kristallisation eintreten, müssen die Überwachungseinrichtungen auch geeignet sein, die Unterschreitung einer unteren Temperaturgrenze zu verhindern.
(9) Zur Vermeidung einer unzulässigen Verdämmung oder eines Druckaufbaues bei Zersetzung der Peroxide dürfen Kühltruhen nicht mit arretierenden Verschlüssen versehen sein.
(10) Räume, in denen organische Peroxide mit einer höchstzulässigen Aufbewahrungstemperatur von +20 °C und darüber gelagert werden, bedürfen keiner zusätzlichen Kühlung, wenn durch eine entsprechend niedrige, jahreszeitlich bedingte Temperatur gewährleistet ist, daß während der Lagerung die höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur zu keiner Zeit überschritten wird. Dies ist durch eine geeignete Warneinrichtung zu überwachen.
(11) Flüssige organische Peroxide müssen so gelagert sein, daß auslaufende Mengen aufgefangen und erkannt werden sowie beseitigt werden können. Das Fassungsvermögen von Auffangräumen muß so bemessen sein, daß sich das Lagergut nicht über die Auffangräume hinaus ausbreiten kann.
(12) Das beim Befüllen von Tanks mit flüssigen organischen Peroxiden verdrängte Dampf/Luft-Gemisch muß so abgeleitet werden, daß Gefahren für Versicherte nicht entstehen können.