(1) Gebäude für das Lagern organischer Peroxide der Gefahrgruppe OP I bis OP III müssen in eingeschossiger Bauweise errichtet sein.
(2) Lagerräume dürfen auch in anderen ein- oder mehrgeschossigen Gebäuden eingerichtet werden, wenn hierdurch keine Erhöhung der Gefährdung für Beschäftigte verursacht wird. In diesem Fall müssen die Lagerräume einschließlich der Zugangstüren, die nicht direkt ins Freie führen, in feuerbeständiger Bauweise errichtet sein und aus unbrennbaren Baustoffen bestehen. Mindestens eine Tür des Lagerraumes muss entweder unmittelbar ins Freie oder in Flure oder Treppenräume führen, die Rettungswege im Sinne des Bauordnungsrechts der Länder sind. Türen zu Fluren oder Treppenräumen gelten nicht als Druckentlastungsflächen.
(3) Bei nebeneinanderliegenden Räumen sind die Wände, bei übereinanderliegenden Räumen auch Böden oder Decken in der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 zu errichten, so dass zwischen diesen Räumen Sicherheitsabstände nach Anhang 1 nicht erforderlich sind.
(4) Bei übereinanderliegenden Räumen ist die Außenwand oberhalb von Druckentlastungsflächen in der Feuerwiderstandsklasse F 90-A nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 zu errichten.
(5) Lagerräume in Gebäuden müssen so gelegen sein, dass die Fluchtmöglichkeit aus anderen Räumen nicht eingeschränkt werden kann. Fluchtwege dürfen nicht auf Druckentlastungsflächen führen.
(6) In Lagergebäuden darf für Decken und gleichzustellende Dächer, Balken, Unterzüge, Pfeiler und Stützen, Bühnen, Treppen, Türen, Fenster und dergleichen Holz unverkleidet verwendet werden. Das Holz muss mit einem zugelassenen Feuerschutzmittel getränkt oder mit einem schwer entflammbaren Lack gestrichen sein.
(7) Lagerräume für organische Peroxide der Gefahrgruppen OP I bis OP III müssen mit Druckentlastungsflächen versehen sein. Für organische Peroxide der Gefahrgruppe OP I und OP II muss die erforderliche Druckentlastung im Brandfalle entweder durch eine geeignete Bauart des Daches oder durch geeignete Druckentlastungsflächen (auch Türen und Fenster in geeigneter Bauart) in den Außenwänden gewährleistet sein. Druckentlastungsflächen müssen aus leichten Baustoffen (z. B. Folien) bestehen. Ihre Widerstandsfähigkeit gegen Druckeinwirkung muss wesentlich geringer sein als die der übrigen Bauteile. Für organische Peroxide der Gruppe OP III sind im Regelfall außer Fenstern und Türen keine zusätzlichen Druckentlastungsflächen erforderlich.
(8) Für die Bemessung der erforderlichen gesamten Druckentlastungsflächen sind folgende Richtwerte anzuwenden:
1. |
1,0 m²/1 000 kg organische Peroxide der Gefahrgruppe OP Ia, |
2. |
0,5 m²/1 000 kg organische Peroxide der Gefahrgruppe OP Ib, |
3. |
0,25 m²/1 000 kg organische Peroxide der Gefahrgruppe OP II. |
Hierbei wird davon ausgegangen, dass die Belegungsdichte 200 kg organische Peroxide je m³, bezogen auf den Gesamtlagerraum, nicht überschreitet. Ist die Belegungsdichte größer als 200 kg organische Peroxide je m³ Lagerraum, so sind die angegebenen Richtwerte für die Druckentlastungsfläche entsprechend (proportional) zu erhöhen.
(9) Lager im Freien müssen den Packstücken oder sonstigen Behältnissen ausreichenden Schutz vor Witterungseinflüssen z. B. starke Sonneneinstrahlung oder Regen, die zu einer Gefahrerhöhung führen können, bieten.
(10) Lager im Freien sind vor unberechtigtem Zugriff zu sichern.
(11) Für das Abstellen organischer Peroxide in einer gefahrgutrechtlich zugelassenen und zulässigen Verpackung oder in einer vergleichbaren vom Betrieb bestimmten Verpackung müssen Abstellräume in mindestens feuerhemmender Bauweise, die ausreichend druckentlastbar sind, vorhanden sein
1. |
für die Gefahrgruppen OP II und OP III bei einer Menge von über 60 kg bis 600 kg, |
2. |
für die Gefahrgruppe OP Ib bei einer Menge von 30 kg bis 250 kg, |
3. |
für Gefahrgruppe OP Ia bei einer Menge bis zu 100 kg. |