(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie
Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.
(2) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (GUV-V A6/7) vom März 1975, in der Fassung vom Juni 2003 vorliegen.
(3) Soweit Unternehmen nach den Vorschriften der GUV-V A 6/7 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt bzw. überbetriebliche Dienste beauftragt haben, oder einem solchen Dienst eines Unfallversicherungsträgers angeschlossen sind, bleiben für sie die bisherigen Regelungen für eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2013 wirksam.
(4) entfAbweichend von den Bestimmungen nach § 7 tritt Anlage 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift am 1. Januar 2013 in Kraft. ällt
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