Anhang 3 listet zu den Aufgabenfeldern der Grundbetreuung nach Anlage 2 Abschnitt 2 unverbindlich mögliche Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit auf, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz anfallen können.
1 | Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) | |
1.1 | Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung | |
• | Beratung des Arbeitgebers/Leiters des Betriebes bei der Organisation der Gefährdungsbeurteilung | |
– | Zum Grundanliegen informieren und sensibilisieren | |
– | Betriebliches Konzept zur Umsetzung entwickeln | |
– | Regelungen zur Durchführung entwickeln | |
– | Konzept zur Implementierung eines ständigen Verbesserungsprozesses entwickeln | |
• | Unterstützung der Führungskräfte | |
– | Zum Grundanliegen, zu betrieblichem Konzept und zu Regelungen zur Durchführung informieren und sensibilisieren | |
– | Führungskräfte zur eigenständigen Durchführung qualifizieren | |
– | Hilfsmittel einschließlich Dokumentationsvorlagen für Führungskräfte entwickeln und einführen; unter Beteiligung der Führungskräfte bedarfsgerecht anpassen | |
– | Betriebliche Musterbeispiele entwickeln | |
1.2 | Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung | |
• | Führungskräfte bei unterschiedlichen Anlässen direkt beraten | |
• | Fachkunde insbesondere bei der Gefährdungsermittlung, Risikobeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen als Grundbetreuung einbringen | |
• | Motivierung der Beschäftigten zur Beteiligung unterstützen | |
• | Bei der Wirkungskontrolle erforderlicher Maßnahmen beraten | |
• | Bei der Dokumentation im Sinne von § 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) unterstützen | |
1.3 | Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung | |
• | Stichprobenhaft prüfen, ob Beurteilungen der Arbeitsbedingungen bei den relevanten Anlässen in der vorgesehenen Qualität durchgeführt werden (Auditieren) | |
• | Auswertungen zusammenfassen und vergleichen sowie Verbesserungsbedarfe ableiten (z. B. im Rahmen des Jahresberichts) | |
• | Schwerpunktprogramme zur kontinuierlichen Verbesserung vorschlagen | |
2 | Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention | |
2.1 | Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen | |
• | Erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen überprüfen und Durchführung (Umsetzung) beobachten: Zustand der Arbeitssysteme ermitteln und beurteilen sowie Soll-Zustände festlegen im Hinblick auf Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsorganisation usw. (Erfüllung der Anforderungen nach § 4 ArbSchG) | |
– | In regelmäßigen Abständen Begehungen durchführen, Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen mit geeigneten Methoden; Gesundheitsfaktoren in Arbeitssystemen ermitteln und deren Potenziale beurteilen | |
– | Arbeitsmittel, Betriebsanlagen, Arbeitsverfahren, Einsatz von Arbeitsstoffen, Arbeitsplatzgestaltung, soziale und sanitäre Einrichtungen überprüfen – unter Beachtung arbeitsphysiologischer, arbeitspsychologischer und sonstiger ergonomischer sowie arbeitshygienischer Fragen | |
– | Arbeitsablauforganisation einschließlich Arbeitsaufgaben, -rhythmus und Arbeitszeit- und Pausengestaltung überprüfen | |
– | Arbeitsstätten und Arbeitsumgebung überprüfen | |
– | Personaleinsatz (Arbeitsplatzwechsel, Alleinarbeit) überprüfen | |
• | Lösungssuche unterstützen, Gestaltungsvorschläge unterbreiten, Durch- und Umsetzung begleiten und darauf hinwirken | |
– | Technische Maßnahmen (Sicherheitstechnik, Ergonomie, einschließlich Instandhaltung der Schutzeinrichtungen) | |
– | Organisatorische Maßnahmen | |
– | Hygienemaßnahmen | |
– | Auswahl, Erprobung, Einsatz, Benutzung, Instandhaltung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) | |
– | Gestaltung organisationsbezogener Gesundheitsfaktoren (Gestaltung von Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsumgebung zur Förderung der Gesundheit) | |
– | Arbeitsplatzwechsel sowie Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen | |
• | Wirkungskontrollen durchführen | |
– | Durchführung überprüfen | |
– | Wirksamkeit von durchgeführten Schutzmaßnahmen | |
– | Auf neue Gefährdungen überprüfen | |
2.2 | Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen | |
Z. B. bei Veränderungen von Arbeitsplätzen, Ersatzbeschaffung von Maschinen, Geräten, Änderung von Arbeitsverfahren, Veränderung betrieblicher Abläufe, Prozesse, Einführung von Arbeitsstoffen, Materialien, Veränderungen der Arbeitszeitgestaltung | ||
• | Vor Inbetriebnahme bzw. Einführung prüfen auf | |
– | Erfüllung von sicherheitstechnischen und ergonomischen Anforderungen | |
– | Vorhandensein von Betriebsanleitungen, Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblättern usw. | |
– | Vorhandensein von Warn- und Gefahrenhinweisen | |
– | Bereitstellung erforderlicher PSA | |
– | Fortschreibung Gefährdungsbeurteilung | |
– | Ggf. Ableitung ergänzender Maßnahmen | |
• | Auf grundlegende Änderungen im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) prüfen und ggf. erforderliche Maßnahmen einfordern (einschließlich Dokumentationen und Nachweise) | |
• | Zu Festlegungen... |
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