(1) (1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege so eingerichtet und beschaffen sind, dass sie entsprechend
ein sicheres Arbeiten, Begehen oder Befahren ermöglichen. Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen ausreichende Abmessungen aufweisen.
(2) (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege tragfähig sind. Bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf nicht begehbaren Bauteilen müssen geeignete Maßnahmen vorhanden sein, die ein Durchbrechen und Abstürzen von Personen verhindern. Bei der Verwendung von lastverteilenden Belägen oder Laufstegen müssen diese ein sicheres Ableiten der auftretenden Kräfte auf die tragende Unterkonstruktion gewährleisten und gegen Verschieben und Abheben gesichert sein. Dabei müssen zusätzlich zu den Laufstegen und den lastverteilenden Belägen geeignete Maßnahmen vorhanden sein, die neben dem Durchbrechen das Abstürzen von Personen verhindern. Laufstege und lastverteilende Beläge müssen bei Bauarbeiten mindestens 0,50 m breit sein und dürfen nur bis zu einer Neigung von 1 : 1,75 (etwa 30 °) verwendet werden. Sie müssen Trittleisten haben, wenn sie steiler als 1 : 5 (etwa 11 °) sind.
(3) (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Durchführung von Bauarbeiten Verkehrswege sicher begehbar oder befahrbar sind.
(4) (4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass geneigte Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Personen besteht, nur dann als Arbeitsplatz oder Verkehrsweg genutzt werden dürfen, nachdem Maßnahmen gegen Abrutschen getroffen worden sind.
(5) (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für Arbeiten auf einer mehr als 45 ° geneigten Dachfläche besondere Arbeitsplätze geschaffen werden. Besondere Arbeitsplätze sind gelattete Dachflächen, Dachdecker-Auflegeleitern, Dachdeckerstühle oder waagerechte Standplätze von mindestens 0,50 m Breite.
(6) (6) Besteht bei Arbeiten am, auf und über dem Wasser die Gefahr des Ertrinkens, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass für den jeweiligen Einsatzfall geeignete Rettungsmittel einsatzbereit zur Verfügung stehen. So hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken und, wenn notwendig, Schutzkleidung zur Verfügung steht.
(7) (7) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass in der Gefährdungsbeurteilung die Verwendung einer Leiter als Arbeitsplatz oder als Verkehrsweg unter Berücksichtigung der Gefährdung, der Dauer der Verwendung und der vorhandenen baulichen Gegebenheiten begründet wird. Dabei ist zu beachten, dass die Verwendung anderer sichererer Arbeitsmittel Vorrang vor der Verwendung von Leitern hat.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass tragbare Leitern als Arbeitsplatz bei Bauarbeiten nur verwendet werden, wenn:
- die Standhöhe nicht mehr als 2,00 m beträgt,
- bei einer Standhöhe von mehr als 2,00 m und bis zu 5,00 m nur zeitweilige Arbeiten
ausgeführt werden.
Tragbare Leitern als Arbeitsplatz dürfen bei Bauarbeiten nur verwendet werden, wenn der Versicherte mit beiden Füßen auf einer Stufe oder
Plattform steht und der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 5,00 m über der Aufstellfläche liegt.
Ein Arbeiten auf tragbaren Leitern mit Sprossen ist nur dann zulässig, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass kein anderes sichereres Arbeitsmittel verwendet werden kann. Zeitweilige Bauarbeiten dürfen im Freien auf einer Leiter nur ausgeführt werden, wenn die Umgebungs- und Witterungsverhältnisse die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Arbeiten nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn witterungsbedingt, z. B. durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte, die Möglichkeit besteht, dass Versicherte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden.
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Aufstiege zu Arbeitsplätzen als Treppen oder Laufstege ausgeführt sind. Als Verkehrswege dürfen tragbare, aufstellbare Leitern abweichend von Satz 8 verwendet werden, wenn: