(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß vor Aufnahme der Arbeiten in, an und in der Nähe von Tanks und Räumen, die Gefahrstoffe enthalten oder enthalten haben,

1 die Inhaltsstoffe ermittelt und die Atmosphäre der Tanks und Räume auf Brand-, Explosions- und Gesundheitsgefahren hin von einem Sachverständigen untersucht werden und
2 das Ergebnis der Untersuchung nach Nummer 1 im Bereich der Landgänge der Wasserfahrzeuge oder schwimmenden Anlage ausgehängt wird.
 

(2) Der Unternehmer hat die Gefahren zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen auf der Grundlage

1 der ermittelten Inhaltsstoffe,
2 der festgelegten Gefahr- und Arbeitsbereiche und
3 der erforderlichen Arbeitsverfahren

festzulegen.

 

(3) Der Unternehmer hat auf der Grundlage von Absatz 2 eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache für das Verhalten der Versicherten aufzustellen und die Betriebsanweisung im Bereich der Landgänge der Wasserfahrzeuge oder schwimmenden Anlagen auszuhängen.

 

(4) Der Unternehmer hat

1 die Versicherten anhand der Betriebsanweisung zu unterweisen und
2 die Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu überwachen.
 

(5) Die Versicherten dürfen

1 Veränderungen an Schutzmaßnahmen nur mit schriftlicher Anweisung des Unternehmers vornehmen und
2 nur die zugewiesenen Arbeitsbereiche betreten und nur die angewiesenen Arbeiten mit den vorgesehenen Arbeitsverfahren ausführen.

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