(1) Der Fahrer hat vor dem Verlassen des Flurförderzeuges dafür zu sorgen, daß dieses kein Hindernis auf Verkehrs- und Fluchtwegen bildet und daß Zugänge zu Sicherheitseinrichtungen und zu Betriebseinrichtungen, die jederzeit erreichbar sein müssen, zugänglich bleiben. Er hat ferner

1 die Feststellbremse zu betätigen,
2 das Lastaufnahmemittel in die tiefste Stellung zu fahren,
3 bei Flurförderzeugen mit Hubmast-Neigeeinrichtung die Gabel mit den Spitzen nach unten zu neigen,
4 den Antriebsmotor abzustellen und
5 das Flurförderzeug gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
 

(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 5 gelten nicht bei nur kurzzeitigem Verlassen des Flurförderzeuges, sofern sich der Fahrer in unmittelbarer Nähe des Flurförderzeuges aufhält.

 

(3) Flurförderzeuge dürfen nicht auf geneigten Flächen abgestellt werden. Läßt sich dies nicht vermeiden, müssen sie zusätzlich durch Unterlegkeile gesichert werden.

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