(1) Bei der Arbeit mit Fahrzeugen in der Nähe unter Spannung stehender elektrischer Freileitungen oder Fahrleitungen muss ein von der Nennspannung abhängiger Sicherheitsabstand eingehalten werden.
Zu § 54 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn folgende Sicherheitsabstände (Schutzabstände) eingehalten werden:
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bei Freileitungen (nach DIN VDE 0105 Teil 1 "Betrieb von Starkstromanlagen; Allgemeine Festlegungen", Tabelle 4) |
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Nennspannung (Volt) |
Sicherheitsabstand (Meter) |
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bis 1000 V |
1,0 m |
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über 1 kV bis 110 kV |
3,0 m |
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über 110 kV bis 220 kV |
4,0 m |
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über 220 kV bis 380 kV |
5,0 m |
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oder |
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bei unbekannter Nennspannung |
5,0 m |
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bei Fahrleitungen elektrischer Bahnen die in DIN VDE 0105 Teil 3 "Betrieb von Starkstromanlagen; Zusatzfestlegungen für Bahnen" geforderten Abstände. |
Die Werte für den Sicherheitsabstand müssen auch beim Ausschwingen von Leitungsseilen, Lasten, Tragmitteln und Lastaufnahmemitteln gewährleistet sein. Die Fahrzeugabmessungen, bei der Verwendung von Anbaugeräten deren Bewegungen, ferner der Aufenthalt von Personen auf Fahrzeugen und die Verwendung von Einrichtungen zur Ladungssicherung (Ketten, Seile) sind entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Kann der Sicherheitsabstand nach Absatz 1 zu elektrischen Freileitungen oder Fahrleitungen nicht eingehalten werden, hat der Unternehmer mit dem Eigentümer oder Betreiber der Leitungen andere Sicherheitsmaßnahmen gegen Stromübertritt durchzuführen.
Zu § 54 Abs. 2:
Andere Sicherheitsmaßnahmen gegen Stromübertritt können z.B. sein
- Abschalten des Stromes und Erdung,
- Verlegen der Frei- oder Fahrleitung,
- Verkabelung,
- Begrenzung des Arbeitsbereiches.
Siehe auch UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (GUV-V A 2, bisher GUV 2.10).
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Gefahren durch herabfallende schwere Gegenstände nur Fahrzeuge eingesetzt werden, deren Führerhaus ein Schutzdach hat. Ist ein Schutzdach über dem Führerhaus nicht vorhanden, hat der Fahrzeugführer das Führerhaus für die Dauer des Beladens zu verlassen und sich aus dem Gefahrbereich zu entfernen.
Zu § 54 Abs. 3:
Gefahren durch herabfallende schwere Gegenstände bestehen z.B. vor Erd- und Felswänden, bei Abbrucharbeiten und beim Holzfällen.
Bei Arbeiten an Erd- und Felswänden sowie an Halden sind die Bestimmungen der UVV "Steinbrüche, Gräbereien und Halden" (BGV C 11, bisher VBG 42) einzuhalten. Vor Abbauwänden sollten Fahrzeuge so aufgestellt werden, dass die Führerhaustür auf der Seite liegt, die der Wand abgekehrt ist, um den Fluchtweg des Fahrzeugführers aus dem Führerhaus freizuhalten.
(4) Der Unternehmer darf Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen nur dann betreiben, wenn sichergestellt ist, dass in der Atemluft keine gefährlichen Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehen können.
Zu § 54 Abs. 4:
Zum Betrieb von Fahrzeugen unter Tage siehe §§ 40 und 41 UVV "Bauarbeiten" (GUV-V C 22, bisher GUV 6.1).