(1) Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.

Zu § 57 Abs. 1:

Für die Prüfung von Fahrzeugen bestehen besondere Grundsätze; siehe "Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige" (BGG 916, bisher ZH 1/282.2).

Die Prüfung des betriebssicheren Zustandes durch den Sachkundigen umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand des Fahrzeuges.

Die Prüfung des verkehrssicheren Zustandes des Fahrzeuges ist auch erbracht, wenn ein mängelfreies Ergebnis einer Sachverständigenprüfung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt.

Für Personenkraftwagen und Krafträder gelten Sachkundigenprüfungen als durchgeführt, wenn über die in den vom Hersteller vorgeschriebenen Intervallen ordnungsgemäß durchgeführten Inspektionen mängelfreie Ergebnisse einer autorisierten Fachwerkstatt vorliegen.

Zusätzlich zur fahrzeugtechnischen Prüfung kann die Prüfung von Aufbauten und Einrichtungen erforderlich sein, wenn dies durch Verordnung, Unfallverhütungsvorschrift oder Richtlinie bestimmt ist, z.B. durch

  • Druckbehälterverordnung,
  • Gefahrgutverordnung Straße,
  • Verordnung über brennbare Flüssigkeiten,
  • UVV "Krane" (GUV-V D 6, bisher GUV 4.1),
  • UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (GUV-V D 8, bisher GUV 4.2),
  • UVV "Hebebühnen" (GUV-V 14, bisher GUV 4.5).

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) so weit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von Fahrzeugen beurteilen kann.

 

(2) Die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 1 sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Zu § 57 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Ergebnisse z.B. in einem Prüfbuch, einer Prüfkartei oder einem Prüfbericht nachgewiesen sind; siehe auch "Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige" (BGG 916, bisher ZH 1/282.2).

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