Die Bestimmungen dieses Abschnittes über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme gelten nicht für Gasverbrauchseinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. EG Nr. L 196 S. 15) fallen.

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