Bestimmungsgemäße Benutzung
Persönliche Schutzausrüstung, so auch PSA gegen Ertrinken, ist generell bestimmungsgemäß zu benutzen. Der Hersteller macht hierzu konkrete Angaben. Persönliche Schutzausrüstung darf nicht verändert werden. Zudem ist der Gebrauch in Verbindung mit anderer Persönlicher Schutzausrüstung zu berücksichtigen.
Zur Kennzeichnung von Rettungswesten gehören u. a. Leistungsstufe, Größenbereich und Mindestauftrieb.
Der Hersteller ist zudem verpflichtet, in der Benutzerinformation zu seinem Produkt folgende Angaben zu machen:
- Informationen zum sachgerechten Gebrauch,
- Ausschluss möglicher Fehlnutzung,
- Einschränkungen bei der Benutzung, z. B. Temperaturgrenzen, Einsatzgrenzen,
- Hinweise zur Inspektion und Wartung,
- Hinweise zur sachgerechten Lagerung,
- Hinweise zur sicheren Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft nach Gebrauch.
4.1 Unterweisung und Betriebsanweisung
Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten hinsichtlich des Einsatzes und der Benutzung der PSA gegen Ertrinken sowie der damit vorausgehenden und verbundenen Gefährdungen am Arbeitsplatz unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich oder bei entsprechenden Veränderungen oder bei Einstellung erfolgen. In der Unterweisung müssen auch die Angaben des Herstellers berücksichtigt werden. Insgesamt sieht die DGUV-R 112-201 folgende Unterweisungsinhalte vor:
- die speziellen Gefährdungen am Arbeitsplatz,
- die Anlege- und Gebrauchsinformationen sowie die Handhabung,
- Einzelheiten über empfohlene Einsatzgrenzen, bezogen auf den Arbeitsplatz,
- die bestimmungsgemäße Benutzung, Pflege, Reinigung und Wartung,
- die ordnungsgemäße Aufbewahrung,
- das Erkennen von Schäden sowie den Austausch beschädigter Ausrüstungen,
- die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft nach Gebrauch,
- die Kombination mit Auffanggurten und anderen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen (soweit zutreffend).
Verbunden mit der Unterweisung ist die Empfehlung, die Rettungsweste vor dem ersten Einsatz durch praktische Prüfungen im Wasser zu erproben und sich durch geeignete Maßnahmen regelmäßig von ihrer Funktionsfähigkeit zu überzeugen. Beim Einsatz handausgelöster Rettungswesten sind spezielle Trainingseinheiten und Unterweisungen erforderlich.
Für die Benutzung muss eine Betriebsanweisung erstellt werden. Diese muss gemäß DGUV-R 112-201 folgende Angaben enthalten:
- die Gefährdungen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung,
- das Verhalten beim Einsatz der PSA gegen Ertrinken,
- das Verhalten bei festgestellten Mängeln,
- zulässige Kombinationen mit anderen PSA oder Ausrüstungsgegenständen (Notlichtern, Personen-Notsignal-Anlagen usw.).
Die Betriebsanweisung muss in der Sprache der Beschäftigten abgefasst werden. Dies ist dann relevant, wenn Beschäftigte anderer Herkunftsländer bei der Arbeit zusammentreffen.
4.2 Prüfung und Wartung
Persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken muss mindestens einmal jährlich hinsichtlich ihrer Einsatzbereitschaft überprüft werden. Die jeweilige Beanspruchung kann jedoch auch kürzere Prüfintervalle erfordern. Dies muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und festgelegt werden. Die Prüfung muss durch eine befähigte Person erfolgen.
Gemäß Herstellerangaben müssen Rettungswesten zudem von befähigten Personen gewartet werden, insbesondere dann, wenn diese mit einer Auslöseautomatik versehen sind.
Zudem müssen die Beschäftigten vor der Nutzung der PSA gegen Ertrinken diese einer Sichtprüfung zur Einsatzbereitschaft unterziehen.
Der Arbeitgeber muss den ordnungsgemäßen Zustand der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken sicherstellen und überwachen.
Beschädigte oder nicht mehr einsatzbereite Persönliche Schutzausrüstung muss der Nutzung entzogen und wieder instand gesetzt werden. Die Instandsetzung muss nach den Angaben des Herstellers erfolgen.