Dr. jur. Edgar Rose, Prof. Dr. Jürgen Taeger
Türen und Tore sind wiederkehrend Schauplatz von Arbeitsunfällen. Das gilt insbesondere auch für kraftbetätigte Anlagen. Anhang 1.7 fasst die grundlegenden Schutzvorschriften zusammen. Hinsichtlich besonderer Anforderungen an Türen im Verlauf von Fluchtwegen verweist Anhang 1.7 Abs. 8 auf die nunmehr in Anhang 2.3 gesondert getroffene Regelung. Entsprechend sind die Regelungen zu Türen im Verlauf von Fluchtwegen im März 2022 auch aus der ASR A1.7 herausgenommen und in die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" überführt worden.
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.7 "Türen und Tore" konkretisiert die Anforderungen von Anhang 1.7 ArbStättV. In Abschn. 3 ASR A1.7 finden sich alle wichtigen Begriffsbestimmungen u. a. zur Unterscheidung von Türen und Toren, zu Fangvorrichtungen, Flügeln, Schließkanten und zu kraftbetätigten Türen und Toren.
Gemäß Anhang 1.7 Abs. 1 sind die Anforderungen an Lage, Anzahl, Abmessung und Ausführung der Türen und Tore grundsätzlich an Größe, Nutzungsart und vorgesehener Belegung der jeweiligen Räume zu orientieren. Ihre Anordnung muss gemäß Abschn. 4 ASR A1.7 eine sichere Bedienung erlauben und darf keine zusätzlichen Gefährdungen etwa durch die Nähe zu Treppen erzeugen. Verkehrswege dürfen durch geöffnete Türen nicht eingeengt werden. Im Hinblick auf die Lage, Anzahl und Abmessungen müssen außerdem die Vorgaben für Fluchtwege in Anhang 2.3 und in dessen Konkretisierung durch Abschn. 7 ASR A2.3 berücksichtigt werden. Die konkreten Ausführungsanforderungen richten sich auch nach dem Bauordnungsrecht der Länder. Nach Bauordnungsrecht ist insbesondere zu beurteilen, welche Materialien (z. B. feuerfeste Materialien) im Einzelfall einzusetzen sind. Weitere Vorgaben ergeben sich aus Abschn. 5 ASR A1.7. Danach dürfen insbesondere nur Türen und Tore verwendet werden, die den europäischen und nationalen Vorschriften vor allem des Produktrechts entsprechen.
Die in Anhang 1.7 Abs. 2 in den Verordnungstext aufgenommene Kennzeichnungspflicht durchsichtiger Türen folgt den Kennzeichnungsvorgaben für lichtdurchlässige Wände (Anhang 1.5 Abs. 3). Die Konkretisierung ergibt sich aus Abschn. 5 Abs. 7 ASR A1.7. Danach sind Flügel von Türen und Toren, die zu mehr als drei Vierteln ihrer Fläche aus einem durchsichtigen Werkstoff bestehen, in Augenhöhe so zu kennzeichnen, dass sie deutlich wahrgenommen werden – z. B. durch ausreichend große Bildzeichen, Symbole oder farbige Tönungen.
Anhang 1.7 Abs. 3 dient dem Ziel, den Bewegungsraum hinter Pendeltüren oder -toren einsehen zu können. Durchsichtige Materialien oder Sichtfenster in Augenhöhe gewährleisten, dass die Benutzer vor dem Öffnen von Pendeltüren und -toren im Gefahrenbereich des Durchgangs befindliche andere Personen, Fahrzeuge oder sonstige Hindernisse rechtzeitig wahrnehmen und Zusammenstöße vermeiden können. Für durchsichtige Pendeltüren und -tore gelten zwangsläufig auch die Kennzeichnungsvorgaben des Abs. 2.
Durchsichtige Türen sowie Pendeltüren und -tore unterliegen bei mangelnder Bruchsicherheit zudem den weiteren Anforderungen des Anhangs 1.7 Abs. 4. Weitergehend wird hierzu in Abschn. 5 Abs. 6 ASR A1.7 generell vorgegeben, dass Türen und Tore entweder bruchsicher sein müssen, wobei die baurechtlichen Bestimmungen für Sicherheitsglas und Kunststoffe mit vergleichbarer Bruchsicherheit maßgeblich sind, oder durch feste Abschirmungen zerbrechlicher Flächen gegen Eindrücken zu schützen sind.
Anhang 1.7 Abs. 5 betrifft das Ausheben bzw. Herausfallen von (Schiebe-)Türen und das Herabfallen von Türen und Toren, die sich nach oben öffnen. Insoweit sind die Vorgaben von Abschn. 7 ASR A1.7 zu beachten. Daraus ergeben sich konkrete Maßnahmen zur Sicherung gegen das Abstürzen und Herausfallen der Flügel von Türen und Toren. Unter Türen und Toren, die nach oben öffnen, fallen alle Hub-, Roll-, Kipp- und Deckengliedertüren und -tore. Diese sind in erster Linie mit einer Fangvorrichtung auszustatten, sofern ein Herabfallen nicht durch besondere Konstruktionen i. S. des Abschn. 7.1 Abs. 2 ASR A1.7 ausgeschlossen ist.
Anhang 1.7 Abs. 6 behandelt den Fußgängerverkehr in unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den (innerbetrieblichen) Fahrzeugverkehr bestimmt sind. Es ist sicherzustellen, dass die Fußgänger nicht die für den Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrswege passieren müssen, sondern in unmittelbarer Nähe, möglichst direkt neben den Toren für den Fahrzeugverkehr, Türen ausschließlich für Fußgänger zur Verfügung stehen. Durch ausdrückliche Kennzeichnungs- und Zugangsbestimmungen soll gewährleistet werden, dass Fußgänger jederzeit die für sie bestimmten Wege ohne Weiteres erkennen und einer Gefährdung durch den Fahrzeugverkehr entgehen können. Erleichternd sieht Anhang 1.7 Abs. 6 Satz 2 vor, dass keine ausschließlichen Fußgängertüren erforderlich sind, wenn die Fußgänger gefahrlos die vorwiegend dem Fahrzeugverkehr dienenden Tore passieren können.
Gemäß Anhang 1.7 Abs. 7 sind kraftbetätigte Türen und Tore so zu gestalten, dass Personen durch ihre...