Dr. jur. Edgar Rose, Prof. Dr. Jürgen Taeger
Gemäß Anhang 3.4 Abs. 1 und 2 ArbStättV müssen Arbeitsräume, Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte möglichst ausreichend Tageslicht erhalten. Arbeitsräume müssen zudem eine Sichtverbindung nach außen haben. Dies gilt möglichst auch für Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte. Anhang 3.4 Abs. 5 sieht außerdem vor, dass Arbeitsstätten mit Einrichtungen für eine angemessene künstliche Beleuchtung ausgestattet sein müssen. Anhang 3.4 Abs. 7 schreibt zudem für bestimmte Bedingungen eine Sicherheitsbeleuchtung vor. Das Thema Beleuchtung zerfällt also in 4 Unterthemen: Tageslicht und Sichtverbindung sowie künstliche Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung. Alle 4 Aspekte werden seit Mai 2023 durch die ASR A3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung" konkretisiert, nachdem dort zuvor die Themen Sicherheitsbeleuchtung im März 2022 und Sichtverbindung im Mai 2023 aufgenommen worden sind.
Seitens der Unfallversicherungsträger gilt seit 2016 die DGUV Information 215-210 "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten".
Eingehend werden in der Technischen Regel ASR A3.4 die positiven Wirkungen des Tageslichts und einer Sichtverbindung nach außen behandelt. Das Tageslicht synchronisiert die innere Uhr des Menschen. Es habe im Allgemeinen eine positive Wirkung auf dessen Gesundheit und dessen Wohlbefinden. Auch wegen der vielfältigen Gütemerkmale sei eine Beleuchtung mit Tageslicht der Beleuchtung mit ausschließlich künstlichem Licht vorzuziehen (Abschn. 5.1 Abs. 1 ASR A3.4). Die positiven Wirkungen des Tageslichts würden durch eine Sichtverbindung in die Außenwelt unterstützt. Die Sicht in die Umgebung ermöglicht das Erleben des Tagesablaufs und der Witterung und vermindert das Gefühl, im Raum eingeschlossen zu sein (Abschn. 4.1 Abs. 1 ASR A3.4). Trotz solcher klaren Erkenntnisse war in der Arbeitsstättenverordnung 2004 das Gebot einer Sichtverbindung nach außen nicht mehr ausdrücklich enthalten. Erst mit der ArbStättV-Reform 2016 wurde die Verpflichtung zur Sichtverbindung wieder eingeführt. In der Begründung des Verordnungsentwurfs (BR-Drs. 506/16 S. 32f.) heißt es dazu, dass dies dem Stand der Technik entspreche und in anderen Regelwerken auch so vorgesehen sei (z. B. DIN 5034-1). Außerdem gebiete vor allem der psychische Gesundheitsschutz eine solche Regelung. Gerade die Sichtverbindung nach außen war jedoch einer der Streitpunkte, die 2015 zum Scheitern der ArbStättV-Reform geführt haben.
Der 2016 gefundene Kompromiss drückt sich zunächst in dem Vorbehalt "möglichst" aus, unter den die Verpflichtung des ausreichenden Tageslichts als auch zum Teil der Sichtverbindung nach außen in betrieblichen Räumen gestellt worden ist. Überdies wurden von diesen Geboten bestimmte Arbeitsräume gänzlich ausgenommen, die in Anhang 3.4 Abs. 1 Satz 2 aufgelistet werden. Schließlich findet sich in Anhang 3.4 Abs. 3 eine Übergangsregelung, wonach Räume, die bis zum Tag des Inkrafttretens der Änderung 2016 eingerichtet worden sind oder deren Einrichtung begonnen worden war, von der Pflicht zur Sichtverbindung nach außen befreit werden, bis sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden. Hinsichtlich des Tageslichteinfalls besteht keine Übergangsregelung.
Für Arbeitsräume gilt seit der ArbStättV-Reform 2016, dass laut Anhang 3.4 Abs. 1 Satz 1 der Arbeitgeber als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben darf, die "möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben". Hier bezieht sich das "möglichst" eindeutig nur auf das Ausreichen des Tageslichts und nicht auf die Sichtverbindung. Allerdings gilt die Regelung ohnehin nur begrenzt, denn 5 Fallgruppen sind laut Anhang 3.4 Abs. 1 Satz 2 von beiden Pflichten ausgenommen.
Die erste Ausnahme betrifft Arbeitsräume, bei denen betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe einem Tageslichteinfall oder einer Sichtverbindung nach außen entgegenstehen (z. B. Verarbeitung fotoempfindlicher Materialien, Vorführräume, denkmalgeschützte Gebäude). Die zweite Ausnahme betrifft Räume, in denen sich Beschäftigte regelmäßig nicht über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nur kurzzeitig aufhalten müssen (z. B. Archive, Lagerräume). Es gilt die Regel, dass dort an weniger als 30 Arbeitstagen im Jahr oder nicht mehr als zwei Stunden arbeitstäglich gearbeitet wird. In der dritten Ausnahme geht es um bestimmte Räume vollständig unter Erdgleiche und in der vierten Ausnahme um Räume in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen, Kaufhäusern und Einkaufszentren. Die fünfte Ausnahme betrifft Arbeitsräume mit einer Grundfläche von mindestens 2000 m², sofern z. B. Oberlichter Tageslicht in den Raum lenken.
Ob diese Ausnahmen im Einzelfall gegeben sind, ist per Gefährdungsbeurteilung streng unter Betrachtung aller Möglichkeiten zu prüfen und zu dokumentieren (Anhang 1 ASR A3.4). Treffen die 5 genannten Ausnahmen nicht zu, so ist der Spielraum für andere Ausnahmetatbestände sehr gering. Es ist dann erstens möglichst ausreichender Tageslichtei...