Dr. jur. Edgar Rose, Prof. Dr. Jürgen Taeger
Anhang 4.1 regelt die Pflicht des Arbeitgebers, Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume (Sanitärräume) zur Verfügung zu stellen, sowie die Gestaltungs- und Ausstattungsanforderungen an Sanitärräume. Ergänzt werden damit die bauordnungsrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf die Belange in Arbeitsstätten.
Detailregelungen zu Sanitärräumen
In ASR A4.1 "Sanitärräume" wird sehr detailliert die Größe und Ausstattung von Sanitärräumen vorgegeben. Anzahl, Art und Anordnung der Toiletten und Waschgelegenheiten sind dort genau – gestaffelt nach Anzahl der Beschäftigten – geregelt. Weitere Bestimmungen betreffen Hygiene- und Lüftungsmaßnahmen sowie die Zugänglichkeit.
Anhang 4.1 Abs. 1 verpflichtet den Arbeitgeber, Toilettenräume zur Verfügung zu stellen. Sie sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. In der ASR A4.1 "Sanitärräume" ist die Frage geklärt, ob und wie Sanitärräume für Männer und Frauen getrennt einzurichten sind. Gemäß Abschn. 4 Abs. 6 ASR A4.1 sind für weibliche und männliche Beschäftigte grundsätzlich getrennte Sanitärräume erforderlich. In Betrieben mit bis zu 9 Beschäftigten kann auf getrennt eingerichtete Sanitärräume verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung durch Männer und Frauen sichergestellt ist. Dabei ist ein unmittelbarer Zugang zwischen Wasch- und Umkleideräumen erforderlich.
Um die geforderte Nähe zu Arbeitsplätzen, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräumen sowie Wasch- und Umkleideräumen (Anhang 4.1 Abs. 1 S. 3) zu gewährleisten, sollte laut Abschn. 5.2 ASR A4.1 die Weglänge höchstens 50 m betragen. Sie darf 100 m nicht überschreiten. Die Toiletten haben sich im gleichen Gebäude zu befinden und dürfen nicht weiter als eine Etage entfernt sein. Des Weiteren soll der Weg zu den Toilettenräumen nicht durchs Freie führen. Die Türen von Toilettenzellen müssen laut Abschn. 5.4 ASR A4.1 von innen verschließbar sein. Handwaschgelegenheiten mit fließendem Wasser sowie Mitteln zum Reinigen und zum Trocknen der Hände sind bereitzustellen.
In Anhang 4.1 Abs. 2 ist die Verpflichtung zur Bereitstellung von separaten (von Umkleide- und Toilettenräumen getrennten) Waschräumen mit ausreichendem Sichtschutz verankert. Voraussetzung ist, dass sie nach Art der Tätigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sind. Bei Arbeiten im Freien oder auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind ersatzweise Waschgelegenheiten ausreichend. In Abschn. 6.1 ASR A4.1 werden 3 Ausstattungskonzepte der Waschräume für mäßig schmutzende Tätigkeiten (Kategorie A), stark schmutzende Tätigkeiten (Kategorie B) und sehr stark schmutzende Tätigkeiten und sonstige besondere Belastungen (Kategorie C) unterschieden. In Kategorie B und C ist zusätzlich zu Waschplätzen auch eine bestimmte Anzahl an Duschplätzen erforderlich.
Soweit Waschräume geboten sind, müssen sie in der Nähe der Arbeitsplätze bereitgestellt werden, Anhang 4.1 Abs. 2 Satz 4 Buchst. a). Nach Abschn. 6.2 Abs. 1 ASR A4.1 darf der Weg von den Arbeitsplätzen bis zu den Waschräumen 300 m nicht überschreiten. Es ist zulässig, dass Waschräume sich auf einer anderen Etage befinden.
Beschaffenheit und Größe der Waschräume haben sich an den hygienischen Erfordernissen zu orientieren, Anhang 4.1 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b). In Abschn. 6.3 ASR A4.1 wird die Raumgröße nicht direkt geregelt. Sie ergibt sich aus den Bewegungs- und Verkehrsflächen. Pro Waschplatz ist im Regelfall eine Bewegungsfläche von 0,60 m x 0,80 m zu schaffen. Unabhängig davon ist bei mehreren Waschplätzen ein Verkehrsweg von 1 m Breite erforderlich.
Jeder Waschraum muss über fließendes warmes und kaltes Wasser in Trinkwasserqualität verfügen. Die zusätzliche Forderung nach Mitteln zum Reinigen und gegebenenfalls Desinfizieren sowie zum Abtrocknen der Hände entspricht dem begründeten Bedürfnis der Beschäftigten nach gründlicher Säuberung gegebenenfalls des gesamten Körpers. Angemessene Ausstattung und hygienische Mittel ergeben sich aus Abschn. 6.4 ASR A4.1. Die Auswahl der Reinigungs-, Desinfektions- und Trocknungsmittel ist im Übrigen grundsätzlich nach dem jeweiligen Verschmutzungsgrad und der Art der Stoffe, denen die Beschäftigten aufgrund ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind, auszurichten. Bei den Einrichtungen zum Abtrocknen der Hände ist darauf zu achten, dass nur Einmal-Handtücher verwendet werden.
Duschen nach Anhang 4.1 Abs. 2 Satz 4 Buchst. c) sind bei stark schmutzender Tätigkeit oder wenn die Beschäftigten infektiösen, giftigen, ätzenden, reizenden, stark geruchsbelästigenden oder sonstigen gesundheitsschädlichen Stoffen ausgesetzt sind, vorzuhalten. Duschplätze müssen eine Mindestgrundfläche von 1 m2 haben.
Sind Waschräume nicht erforderlich, müssen ersatzweise in der Nähe von Arbeitsplätzen und Umkleideräumen ausreichende und angemessene Waschgelegenheiten vorhanden sein, Anhang 4.1 Abs. 2 Satz 5, die über fließendes und erforderlichenfalls warmes Wasser sowie über Mittel zum Reinigen und Abtrocknen der Hände verfügen. Dadurch sol...