Dr. jur. Edgar Rose, Prof. Dr. Jürgen Taeger
Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und im Freien auf dem Gelände eines Betriebes unterliegen nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung insgesamt. Für diese Arbeitsplätze gelten sowohl die Rahmenvorschriften als auch die Bestimmungen des Anhangs der ArbStättV, soweit sich der jeweilige Geltungsbereich nicht auf umschlossene Räume beschränkt. Zusätzlich dienen die besonderen Maßgaben des Anhangs 5.1 dem Schutz vor äußeren Witterungseinflüssen bei Tätigkeiten außerhalb umschlossener Räume und vor sonstigen unzuträglichen Einwirkungen, die im Freien auftreten.
Nicht allseits umschlossen sind Arbeitsstätten, die nicht von allen Seiten eingefasst sind, also Räume, die einseitig oder mehrseitig keine Wände haben (z. B. Läden mit offener Front, Räume mit dauerhaft offenen Toren). Im Freien liegen Arbeitsplätze, die sich außerhalb geschlossener Gebäude oder nicht allseits umschlossener Räume auf dem Betriebsgelände befinden (z. B. Arbeitsplätze auf Dächern, überdachte Arbeitsbereiche an Tankstellen).
Die Arbeitsplätze in nicht umschlossenen Arbeitsstätten und die im Freien liegenden Arbeitsplätze müssen bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdungen erreicht, benutzt und wieder verlassen werden können. Anhang 5.1 Satz 1 und 2 verlangt weitgehenden Wetterschutz. Zugänge und Arbeitsplätze sind so weit wie (technisch) möglich gegen Witterungseinflüsse (Kälte, Hitze, Wind, Nässe, Sonneneinstrahlung, Niederschläge) abzuschirmen. Ist das nicht möglich, sind die Beschäftigten mit hinreichenden persönlichen Schutzausrüstungen auszustatten (Anhang 5.1 Satz 2), die das körperliche Wohlbefinden vor schädlichen Einflüssen bewahren. Nähere Bestimmungen zu geeigneten Schutzausrüstungen enthält die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung – PSA-BV).
Im Übrigen sind die Beschäftigten nach Anhang 5.1 Satz 3 vor sonstigen schädlichen Einwirkungen von außen (z. B. Gase, Dämpfe, Staub, Lärm oder unzuträgliche mechanische Schwingungen) zu schützen. Es geht hier um Einflüsse von außerhalb des Betriebsgeländes, denen Beschäftigte wegen der Offenheit ihres Arbeitsplatzes ausgesetzt sind. Weitestgehender Schutz ist bereits durch bauliche oder technische Vorkehrungen zu schaffen. Sind die Gefahren durch bauliche und technische Maßnahmen nicht auszuschließen, sind den Beschäftigten auch insoweit zusätzlich geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.