Pausenraum: Wann ist er nach Arbeitsstättenverordnung Pflicht?

Der Pausenraum gehört zum betrieblichen Alltag der meisten Unternehmen. Pausenräume sind rechtlich nicht immer ein Muss, aber in vielen Fällen unverzichtbar. Wo findet man die rechtlichen Anforderungen an Pausenräume und was wird gefordert?

Rechtliche Grundlagen für Pausen- und Bereitschaftsräume sind der Anhang 4.2 der Arbeitsstättenverordnung sowie die Arbeitsstättenregel ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume".

Was ist überhaupt ein Pausenraum?

Pausenräume bzw. Pausenbereiche sind nach ASR A4.2 allseits umschlossene Räume, die der Erholung oder dem Aufenthalt der Beschäftigten während der Pause oder bei Arbeitsunterbrechung dienen. Für Arbeitsstätten im Freien oder auf Baustellen können dies z. B. auch Räume in vorhandenen Gebäuden sowie in Baustellenwagen, absetzbaren Baustellenwagen oder in Containern sein.

Pausenraum: Pflicht nach Arbeitsstättenverodnung

Gemäß Anhang 4.2 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung muss ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung gestellt werden, wenn

  • der Betrieb mehr als 10 Beschäftigte hat oder
  • die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern.

Ausnahme: Die Beschäftigten sind in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt und es sind dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben.

Pausenraum: Kriterien nach ASR A4.2

In ASR A4.2 werden die Bedingungen aufgelistet, unter denen ein Pausenraum bzw. -bereich erforderlich ist:

  • Pausenräume/-bereiche müssen unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter eingerichtet werden, wenn es aus Gründen der Sicherheit und Gesundheit zwingend erforderlich ist, z. B. in allen Betrieben, in denen es sehr kalt, heiß, staubig, feucht oder schmutzig ist oder keine Sitzmöglichkeiten vorhanden sind oder wo ständig Kunden oder Besucher Zutritt haben (vgl. Abschn. 4.1 Abs. 3 ASR A 4.2).
  • Pausenräume/-bereiche müssen nicht eingerichtet werden, wenn die Mitarbeiter in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind, wo es während der Pausen keine arbeitsbedingten Störungen gibt.
  • Bei allen dazwischen einzustufenden Betrieben (das dürfte die Mehrzahl der produzierenden Betriebe sein) sind Pausenräume/-bereiche ab einer Belegschaftsstärke von 10 gleichzeitig anwesenden Personen vorgesehen. Dabei müssen Zeitarbeitnehmer berücksichtigt werden, aber keine Mitarbeiter, die max. 6 Stunden am Tag arbeiten oder die überwiegend im Außendienst tätig sind.

Pausenraum: Grundlegende Anforderungen

Anhang 4.2 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung enthält einige grundlegende Anforderungen an Pausemräume. Die Räume müssen

  • für die Beschäftigten leicht erreichbar an ungefährdeter Stelle sein,
  • eine ausreichende Größe aufweisen,
  • entsprechend der Anzahl der gleichzeitigen Benutzer mit leicht zu reinigenden Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne ausgestattet sein,
  • als separate Räume gestaltet sein, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsstätte dies erfordern.

Es muss sich also um "normale" Aufenthaltsräume im Sinne des Baurechts handeln: z. B. nicht ausgebaute Keller- und Dachräume. Abstellräume ohne Außenlicht kommen hingegen grundsätzlich nicht infrage.

Tipp: Treffpunkt Pausenraum

Auch unabhängig vom Arbeitsstättenrecht bringt ein gut gestalteter Pausenraum viele Vorzüge: Es unterstützt das Betriebsklima, wenn Pausen gemeinsam verbracht werden können und signalisiert den Mitarbeitern Wertschätzung. Zudem werden in den Arbeitsräumen "Kaffeeecken" überflüssig.

Das könnte Sie auch interessieren

Aktive Pause – Nützliche Gesundheitsmaßnahme mit Spaßfaktor

Tipps für eine gesunde Pause


Schlagworte zum Thema:  Arbeitsstättenverordnung