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Die Verordnung über Arbeitsstätten / 3.6 Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen (Anhang 6)

Dr. jur. Edgar Rose, Prof. Dr. Jürgen Taeger
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Im Zuge der ArbStättV-Reform 2016 ist der Anhang um den Punkt 6 "Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen" erweitert worden, um die Regelungen der Bildschirmarbeitsverordnung in die ArbStättV zu überführen. Der Verordnungsgeber beabsichtigte damit (siehe BR-Drs. 506/16 S. 34 f.) u. a. eine integrale Beurteilung der Bildschirmarbeit zusammen mit Aspekten der Beleuchtung, der Lärmentwicklung und des Flächenbedarfs. Außerdem sollte damit der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) für die baldige Erarbeitung einer Technischen Regel zum Thema Bildschirmarbeit zuständig werden. Es dauerte allerdings acht Jahre, bis im Juli 2024 die ASR A6 Bildschirmarbeit in Kraft gesetzt wurde. Außer in Anhang 6, der die materiellen Vorschriften enthält, finden sich in der ArbStättV in § 1 Abs. 4 und 5, § 2 Abs. 5 bis 7 sowie § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 bereits Regelungen zum Anwendungsbereich sowie Begriffs- und Verfahrensbestimmungen des Bildschirmarbeitsrechts.

Bildschirmarbeit ist bei Büro-, Verwaltungs- und vielen Dienstleistungstätigkeiten seit langem der Regelfall. Auch industrielle Prozesse werden am Bildschirm gesteuert. Maschinen und Werkzeuge verfügen oft ebenfalls über Bildschirme, die allerdings gemäß § 1 Abs. 5 teilweise nicht dem Bildschirmarbeitsrecht des Anhang 6 unterliegen. Unterschiedliche Berechnungen gehen davon aus, dass bis zu 70 % aller Beschäftigten mit einem Bildschirm arbeiten. Mehr als 30 % arbeiten auf einem Büroarbeitsplatz, bei dem das Bildschirmgerät klar dominiert. Gesundheitsgefahren zeigen sich in Gestalt von Augenbeschwerden, Kopfschmerzen und schmerzhaften Verspannungen bzw. eines Verschleißes des Stütz- und Bewegungsapparates (speziell im Bereich Hände/Unterarm). Auch psychische Belastungen treten auf, insbes. wenn die hohe Informationsdichte bei...

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