Der vorliegende Fall ist auf nicht-öffentliche Unternehmen mit einem hohen Anteil von Bildschirmtätigkeiten anwendbar. Diese Unternehmen unterliegen in der Regel dem autonomen Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger. Im vorliegenden Fall hatte die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit keine ausreichende Dokumentation gem. § 6 Arbeitsschutzgesetz vorliegen. Die vorliegenden Angaben waren unzureichend, um eine rechtliche Würdigung und Beweisführung zu ermöglichen. Unter anderem deshalb konnte der Arbeitgeber nicht beweisen, dass es sich bei der vorliegenden Erkrankung gerade nicht um eine Berufskrankheit handelte.

Ausblick: Ansteigende Krankenzahlen werden in den nächsten Jahren auch mit Sicherheit zu einer Vermehrung von Rechtsstreitigkeiten und damit auch einer Entwicklung in der Rechtsprechung führen.

 
Praxis-Tipp

Dokumentation

Fertigen Sie für Ihren Betrieb nach Anpassung der Arbeitsplätze an die aktuellen Anforderungen des Arbeitsschutzes eine Dokumentation an. Aus dieser Dokumentation sollte hervorgehen, wie der Arbeitsplatz zum Zeitpunkt des Interviews in einer typischen Arbeitshaltung ausgesehen hat. Im Bezug auf physische Gefährdungsfaktoren ist erforderlich, dabei die Haltung und typische Bewegungen des Beschäftigten mit zu erfassen. Hier gilt der Grundsatz: Ein Bild sagt mehr als tausend Worte.

Eine solche Dokumentation verlangt auch § 6 Arbeitsschutzgesetz. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ergibt sich zwar, das bei gleichartiger Gefährdungssituation Unterlagen ausreichen sollen, die zusammengefasste Angaben enthalten. Der vorliegende Fall zeigt jedoch, dass allgemeine Aussagen oft nicht ausreichen.

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