Seit dem 31.12.2020 gilt eine neue Drohnenverordnung für die gesamte EU sowie Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz. Die neue Verordnung schafft erstmalig Rahmenbedingungen für BVLOS-Flüge (Flüge außerhalb der Sichtweite des Steuerers oder dessen Helfer) für den gesamten europäischen Luftraum. Weiterhin setzt die neue Verordnung fest, dass fast alle durch den Handel vertriebenen Drohnenmodelle zentral registriert werden müssen und ihre Nutzer im Rahmen einer Online-Prüfung einen Drohnenführerschein erwerben müssen. Die neue Verordnung führt dabei 2 neue EU-Drohnenführerscheine ein, die an die Stelle der alten nationalen Drohnenführerscheine treten: der EU-Kompetenznachweis und das EU-Fernpilotenzeugnis.

Ein weiterer Regelungsbereich der neuen Verordnung: Immer mehr Drohnen-Modelle sind mit First Person View (FPV, Kamera- und Immersionsflug) ausgestattet, bei der der Fernpilot mittels Kameratechnik aus der Perspektive der ferngesteuerten Drohne, wie aus Sicht eines Piloten gesteuert wird. Die Verordnung sieht daher neben dem Fernpiloten bzw. Steuerer einen separaten Beobachter (Spotter) vor, der stets die Umgebung und die Drohne im Auge behält. Mit diesem Beobachter sind diese Flüge dann auch in der Offenen Kategorie (vgl. Abschn. 1.3) prinzipiell möglich.

1.1 Registrierungspflicht

Für alle Betreiber von Drohnen besteht eine Registrierungspflicht, sobald beabsichtigt ist,

  • eine Drohne in der Kategorie "offen" mit einer Startmasse von 250 g oder mehr zu betreiben,
  • eine Drohne in der Kategorie "offen" unter 250 g zu betreiben, die über Kamera/Mikrofon verfügt und nicht nach EU-Vorgaben als Spielzeug zertifiziert ist,
  • eine Drohne in der Kategorie "speziell" (vgl. Abschn. 1.3) zu betreiben.

Der Betreiber erhält eine elektronische Registrierungsnummer (e-ID), die er auf all seinen Drohnen anbringen muss.

1.2 Drohnenbetrieb in Deutschland

Speziell in Deutschland ist die EU-Drohnenverordnung mit folgenden Besonderheiten umgesetzt:

  • Grundsätzlich ist die Benutzung des Luftraums in Deutschland durch Drohnen frei.
  • In sog. "Geografischen Gebieten" oder "Geo-Zonen" ist der Einsatz einer Drohne jedoch grundsätzlich nur unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen möglich. Geografische Gebiete/Geo-Zonen sind u. a. Wohngrundstücke, Anlagen der kritischen Infrastruktur, Badestrände, Naturschutzgebiete, Unfall- oder Einsatzorte, Flughäfen oder Flugplätze (siehe Abschn. 1.5).
  • Der Einflug in Geo-Zonen ist aber durch entsprechende Genehmigung der regional zuständigen Landesluftfahrtbehörden möglich. Die Zuständigkeit ergibt sich nach dem Standort des Unternehmens bzw. Antragstellers.
  • Für alle Drohnen besteht eine Versicherungspflicht zur Deckung der Haftung für mögliche Schäden.
 
Wichtig

Digitale Plattform dipul: Wertvolle Informationsquelle

Die neue Plattform[1] bündelt alle Informationen, Regeln und Abläufe für den Drohnenbetrieb in Deutschland. Auf ihr kann u. a. auch recherchiert werden, wo sich Geografische Gebiete befinden und welche Anforderungen konkret gelten.

Weitere empfehlenswerte Informationsquellen sind Apps wie die Droniq-App und die Flynex Map. Auch die Drohnen selbst sollen auf diese Daten zugreifen können und dann in Flugverbotszonen gar nicht erst einfliegen.

[1] Bundesministerium für Digitales und Verkehr (Hrsg.): Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt.

1.3 Betriebskategorien

Die neue EU-Verordnung führte 2 grundlegende Kategorien ein: die Betriebskategorien für Flugoperationen und die Drohnen-Klassen. Im Rahmen der Betriebskategorien werden die Drohnen nach Gewicht, Einsatzort und Betriebszweck in 3 Kategorien unterteilt, wobei sich je nach Kategorie der administrative Aufwand für den Betrieb deutlich unterscheidet.

Die 3 Betriebskategorien für Flugoperationen tragen die Bezeichnungen Open (Offene Kategorie), Specific (Spezielle Kategorie) und Certified (Zulassungspflichtige Kategorie).

Infographic

1. Offene Kategorie

Die Drohnen der meisten Nutzer dürften in die Offene Kategorie fallen, insbesondere die Hobby-Drohnensteuerer. Sie regelt Flugoperationen mit geringem Risiko. Folgende Punkte sind hierbei besonders relevant:

  • Die Kategorie ist wiederum unterteilt in Unterkategorien: in A1-Flüge über Menschen, A2-Flüge in der Nähe von Menschen sowie A3-Flügen in weiter Entfernung von Menschen.
  • Sie ist genehmigungsfrei.
  • Die maximale Flughöhe beträgt lediglich 120 Meter über dem Boden.
  • Startmasse muss unter 25 kg betragen.
  • Flüge sind nur in Sichtweite erlaubt.
  • Das Mindestalter für den Betrieb von Drohnen liegt zwischen 12 und 16 Jahren. Hierbei liegt der Ermessensspielraum bei den einzelnen Staaten.
  • Für Drohnen besteht eine Haftpflicht, deren genaue Ausgestaltung bzw. Regelung ebenfalls abhängig den Nationalstaaten überlassen wird.
  • Der Transport von gefährlichen Gütern mit den Drohnen ist untersagt.
  • Eine Kennzeichnung der Drohne ist ab Drohnen-Klasse C1 notwendig.
  • Flüge sind nur außerhalb der durch die Staaten festgelegten Restricted Flight Zones erlaubt. Wo diese Zonen in einem bestimmten Land sind, ist ebenfalls den Vertragsstaaten überlassen. Der Drohnenanwender kann ihre Lage online in Erfahrung brin...

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