Zusammenfassung
Druckgasbehälter sind Druckbehälter für Gase, unabhängig vom Druck. Druckgasbehälter sind u. a.
- ortsbewegliche Druckgeräte i. S. der ODV
- Druckgefäße i. S. des Gefahrgutrechts, z. B. Gasflaschen
- einfache Druckbehälter i. S. der 6. ProdSV in Abhängigkeit vom Druck
- Druckgeräte i. S. der 14. ProdSV als Teil einer Druckanlage.
Nach Abschn. 4 Anhang 2 BetrSichV gehören sie zu den sog. Druckanlagen.
Sie werden in Handwerk, Gewerbe und Industrie eingesetzt und im Handel zum Verkauf bereitgehalten. Man unterscheidet ortsbewegliche und ortsfeste Druckgasbehälter.
Es gelten v. a. folgende Regelungen:
Für Druckgasbehälter mit entzündbaren Gasen gelten zusätzlich:
- TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Allgemeines"
- TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Beurteilung der Explosionsgefährdung"
- TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
- TRGS 723 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
- TRGS 724 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken"
- TRGS 727 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen"
1 Ortsbewegliche Druckgasbehälter
Ortsbewegliche Druckgasbehälter wie Gasflaschen (Einwegflaschen oder wiederbefüllbare Flaschen) finden häufig Anwendung. Zu den ortsbeweglichen Druckgasbehältern gehören (s. Kap. 2 TRBS 3145) u. a. auch:
- Gaspatronen,
- Druckgefäße, wie Druckfässer, verschlossene Kryo-Behälter, Flaschenbündel,
- Tanks,
- Batteriefahrzeuge/-wagen,
- Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)
Dagegen gelten u. a. offene Kryo-Behälter, Gasflaschen für Atemschutzgeräte sowie Feuerlöscher nicht als ortsbewegliche Druckgeräte.
2 Ortsfeste Druckgasbehälter
Ortsfeste Druckanlagen für Gase schließen alle druckbeaufschlagten Anlagenteile ein, der Mindestumfang besteht aus einem überwachungsbedürftigen Anlagenteil. Sie können auch nicht überwachungsbedürftige druckbeaufschlagte Arbeitsmittel beinhalten (s. Abschn. 2.1 TRBS 1201 Teil 2). Neben ortsfesten Druckgasbehältern, Füllanlagen, verbindenden Rohrleitungen und Ausrüstungsteilen können sie auch ortsbewegliche Druckgasbehälter beinhalten, wie dies z. B. bei Füllanlagen zum Füllen von Gasflaschen der Fall ist (Abschn. 2 TRBS 3146).
Ortsfeste Druckanlagen für Gase sind z. B.:
- Druckbehälteranlagen, z. B. ortsfeste Feuerlöschanlagen,
- Dampfkesselanlagen,
- ortsfeste Druckgasbehälter, z. B. Gastanks.
Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie der Umwelt ergeben sich bei Umgang, Transport und Lagerung ortsbeweglicher Druckgasbehälter bzw. beim Errichten, Aufstellen, Befüllen, Lagern, Entleeren, Instandhalten, Stillsetzen und Demontieren ortsfester Druckanlagen für Gase. Besonders Brand und Explosion müssen wirksam verhindert werden.